§ 5b AMPFG (weggefallen)

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.
  2. (2)Absatz 2,Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
      1. a)Litera agekündigt hat oder
      2. b)Litera bohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
      3. c)Litera caus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
      4. d)Litera dim Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
      5. e)Litera ezum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen für eine andere (vorzeitige) Alterspension als die Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, erfüllt oderzum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen für eine andere (vorzeitige) Alterspension als die Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, erfüllt oder
      6. f)Litera fim Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oderim Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Artikel römisch zehn, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, erfüllt oder
    2. 2.Ziffer 2die Entlassung gerechtfertigt ist oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
    4. 4.Ziffer 4ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt oderein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) vorliegt oder
    5. 5.Ziffer 5der Betrieb stillgelegt wird oder
    6. 6.Ziffer 6ein Teilbetrieb stillgelegt wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbetrieb besteht.
  3. (3)Absatz 3,Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:
    1. 1.Ziffer einsBeitragsgrundlage ist die letzte volle Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.
    2. 2.Ziffer 2Ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beträgt der Beitrag 20 vH der Beitragsgrundlage und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15 vH bis zum Höchstausmaß von 260 vH. Ab Vollendung des 56. Lebensjahres vermindert sich der Grundbetrag von 260 vH mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15 vH bis auf ein Mindestausmaß von 80 vH.
    3. 3.Ziffer 3Der so errechnete Beitrag erhöht sich bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als zehn Jahren für jedes weitere vollendete Jahr um jeweils 2 vH, jedoch um nicht mehr als 30 vH.
§ 5b AMPFG seit 31.08.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2009
  1. (1)Absatz eins,Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.
  2. (2)Absatz 2,Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
      1. a)Litera agekündigt hat oder
      2. b)Litera bohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
      3. c)Litera caus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
      4. d)Litera dim Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
      5. e)Litera ezum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen für eine andere (vorzeitige) Alterspension als die Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, erfüllt oderzum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen für eine andere (vorzeitige) Alterspension als die Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, erfüllt oder
      6. f)Litera fim Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oderim Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Artikel römisch zehn, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, erfüllt oder
    2. 2.Ziffer 2die Entlassung gerechtfertigt ist oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
    4. 4.Ziffer 4ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt oderein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) vorliegt oder
    5. 5.Ziffer 5der Betrieb stillgelegt wird oder
    6. 6.Ziffer 6ein Teilbetrieb stillgelegt wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbetrieb besteht.
  3. (3)Absatz 3,Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:
    1. 1.Ziffer einsBeitragsgrundlage ist die letzte volle Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.
    2. 2.Ziffer 2Ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beträgt der Beitrag 20 vH der Beitragsgrundlage und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15 vH bis zum Höchstausmaß von 260 vH. Ab Vollendung des 56. Lebensjahres vermindert sich der Grundbetrag von 260 vH mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15 vH bis auf ein Mindestausmaß von 80 vH.
    3. 3.Ziffer 3Der so errechnete Beitrag erhöht sich bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als zehn Jahren für jedes weitere vollendete Jahr um jeweils 2 vH, jedoch um nicht mehr als 30 vH.
§ 5b AMPFG seit 31.08.2009 weggefallen.

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