§ 2 DKBV Praktische Verwendung

Dampfkesselbetriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.1996 bis 31.12.9999
Praktische Verwendung

§ 2. (1) Die praktische Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.Paragraph 2, (1) Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

  1. (1)Absatz eins,Die praktische Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Verwendung ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise jener Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:
    1. 1.Ziffer einsalle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
    2. 2.Ziffer 2Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
    3. 3.Ziffer 3über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.
  3. (3)Absatz 3,Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet den BestimmungBestimmungen des § 12 aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes (zB Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma). Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist von demjenigenvom Einschulenden, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen (firmenmäßige Unterzeichnung).Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet den BestimmungBestimmungen des Paragraph 12, aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes (zB Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma). Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist von demjenigenvom Einschulenden, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen (firmenmäßige Unterzeichnung).
  4. (4)Absatz 4,Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 DKBG fallen und deren BWL 50 MW nicht übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung unbeschadet dender Bestimmungen des Abs. 5 und des § 12 zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführendeneinschulenden Betriebswärter zu bestätigen.Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG fallen und deren BWL 50 MW nicht übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung unbeschadet dender Bestimmungen des Absatz 5 und des Paragraph 12, zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführendeneinschulenden Betriebswärter zu bestätigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Einschulung gemäß Abs. 2 ist für Betriebswärter gemäß Abs. 4 unabhängig von ihrer Dauer unter der Leitung eines einschulenden Betriebswärters oder von Personen möglich, die ihre Befähigung zur Einschulung auf andere Weise als durch ein Betriebswärterzeugnis nachgewiesen haben. Als solche Personen können jene angesehen werden, deren Befähigung durch eine von der Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma des Dampfkessels oder der Wärmekraftmaschine ausgestellte Bestätigung nachgewiesen ist. Die Einschulung muß jener des Abs. 4 gleichwertig sein. Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten sind in ausreichendem Umfang durchzuführen. Vom Einschulenden ist eine detaillierte schriftliche Aufstellung über die Durchführung und Erfüllung dieser vorgegebenen Mindestanforderungen zu erstellen. Diese Dokumentation und die Bestätigung über die praktische Verwendung ist dem Prüfungskommissär vorzulegen. Der Prüfungskommissär bewertet die vorgelegten Unterlagen und entscheidet danach über die Zulassung zur Prüfung. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem Einschulenden zu bestätigen.Die Einschulung gemäß Absatz 2, ist für Betriebswärter gemäß Absatz 4, unabhängig von ihrer Dauer unter der Leitung eines einschulenden Betriebswärters oder von Personen möglich, die ihre Befähigung zur Einschulung auf andere Weise als durch ein Betriebswärterzeugnis nachgewiesen haben. Als solche Personen können jene angesehen werden, deren Befähigung durch eine von der Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma des Dampfkessels oder der Wärmekraftmaschine ausgestellte Bestätigung nachgewiesen ist. Die Einschulung muß jener des Absatz 4, gleichwertig sein. Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Tätigkeiten sind in ausreichendem Umfang durchzuführen. Vom Einschulenden ist eine detaillierte schriftliche Aufstellung über die Durchführung und Erfüllung dieser vorgegebenen Mindestanforderungen zu erstellen. Diese Dokumentation und die Bestätigung über die praktische Verwendung ist dem Prüfungskommissär vorzulegen. Der Prüfungskommissär bewertet die vorgelegten Unterlagen und entscheidet danach über die Zulassung zur Prüfung. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem Einschulenden zu bestätigen.
  6. (56)Absatz 56,Für Betriebswärter von Dampfkesseln, deren BWL 50 MW übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung vier Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführendeneinschulenden Betriebswärter zu bestätigen.Für Betriebswärter von Dampfkesseln, deren BWL 50 MW übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung vier Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführendeneinschulenden Betriebswärter zu bestätigen.
  7. (67)Absatz 67,Die abschließenden Bestätigungen gemäß Abs. 4 und, 5 oder 6 haben dem in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) dargestellten Vordruck zu entsprechen.Die abschließenden Bestätigungen gemäß Absatz 4 und, 5, oder 6 haben dem in Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) dargestellten Vordruck zu entsprechen.

Stand vor dem 11.06.1996

In Kraft vom 30.10.1993 bis 11.06.1996
Praktische Verwendung

§ 2. (1) Die praktische Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.Paragraph 2, (1) Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

  1. (1)Absatz eins,Die praktische Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Verwendung ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise jener Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:
    1. 1.Ziffer einsalle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
    2. 2.Ziffer 2Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
    3. 3.Ziffer 3über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.
  3. (3)Absatz 3,Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet den BestimmungBestimmungen des § 12 aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes (zB Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma). Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist von demjenigenvom Einschulenden, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen (firmenmäßige Unterzeichnung).Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet den BestimmungBestimmungen des Paragraph 12, aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes (zB Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma). Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist von demjenigenvom Einschulenden, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen (firmenmäßige Unterzeichnung).
  4. (4)Absatz 4,Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 DKBG fallen und deren BWL 50 MW nicht übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung unbeschadet dender Bestimmungen des Abs. 5 und des § 12 zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführendeneinschulenden Betriebswärter zu bestätigen.Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG fallen und deren BWL 50 MW nicht übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung unbeschadet dender Bestimmungen des Absatz 5 und des Paragraph 12, zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführendeneinschulenden Betriebswärter zu bestätigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Einschulung gemäß Abs. 2 ist für Betriebswärter gemäß Abs. 4 unabhängig von ihrer Dauer unter der Leitung eines einschulenden Betriebswärters oder von Personen möglich, die ihre Befähigung zur Einschulung auf andere Weise als durch ein Betriebswärterzeugnis nachgewiesen haben. Als solche Personen können jene angesehen werden, deren Befähigung durch eine von der Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma des Dampfkessels oder der Wärmekraftmaschine ausgestellte Bestätigung nachgewiesen ist. Die Einschulung muß jener des Abs. 4 gleichwertig sein. Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten sind in ausreichendem Umfang durchzuführen. Vom Einschulenden ist eine detaillierte schriftliche Aufstellung über die Durchführung und Erfüllung dieser vorgegebenen Mindestanforderungen zu erstellen. Diese Dokumentation und die Bestätigung über die praktische Verwendung ist dem Prüfungskommissär vorzulegen. Der Prüfungskommissär bewertet die vorgelegten Unterlagen und entscheidet danach über die Zulassung zur Prüfung. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem Einschulenden zu bestätigen.Die Einschulung gemäß Absatz 2, ist für Betriebswärter gemäß Absatz 4, unabhängig von ihrer Dauer unter der Leitung eines einschulenden Betriebswärters oder von Personen möglich, die ihre Befähigung zur Einschulung auf andere Weise als durch ein Betriebswärterzeugnis nachgewiesen haben. Als solche Personen können jene angesehen werden, deren Befähigung durch eine von der Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma des Dampfkessels oder der Wärmekraftmaschine ausgestellte Bestätigung nachgewiesen ist. Die Einschulung muß jener des Absatz 4, gleichwertig sein. Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Tätigkeiten sind in ausreichendem Umfang durchzuführen. Vom Einschulenden ist eine detaillierte schriftliche Aufstellung über die Durchführung und Erfüllung dieser vorgegebenen Mindestanforderungen zu erstellen. Diese Dokumentation und die Bestätigung über die praktische Verwendung ist dem Prüfungskommissär vorzulegen. Der Prüfungskommissär bewertet die vorgelegten Unterlagen und entscheidet danach über die Zulassung zur Prüfung. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem Einschulenden zu bestätigen.
  6. (56)Absatz 56,Für Betriebswärter von Dampfkesseln, deren BWL 50 MW übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung vier Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführendeneinschulenden Betriebswärter zu bestätigen.Für Betriebswärter von Dampfkesseln, deren BWL 50 MW übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung vier Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführendeneinschulenden Betriebswärter zu bestätigen.
  7. (67)Absatz 67,Die abschließenden Bestätigungen gemäß Abs. 4 und, 5 oder 6 haben dem in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) dargestellten Vordruck zu entsprechen.Die abschließenden Bestätigungen gemäß Absatz 4 und, 5, oder 6 haben dem in Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) dargestellten Vordruck zu entsprechen.

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