Art. 30 EAG-Vertrag DER GESUNDHEITSSCHUTZ

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Artikel 30

In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.

Unter Grundnormen sind zu verstehen:

  1. a)Litera adie zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,
  2. b)Litera bdie Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall,
  3. c)Litera cdie Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Artikel 30

In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.

Unter Grundnormen sind zu verstehen:

  1. a)Litera adie zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,
  2. b)Litera bdie Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall,
  3. c)Litera cdie Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.

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