§ 7 DKBV Prüfungskommissäre

Dampfkesselbetriebsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Prüfungskommissäre können Personen, die
    1. 1.Ziffer einsein Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität,
    2. 2.Ziffer 2praktische Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen und
    3. 3.Ziffer 3eine theoretische Ausbildung für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen dem Landeshauptmann nachgewiesen haben, von diesem bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung der Prüfungskommissäre kann auch befristet ausgesprochen werden und auf eine oder mehrere Betriebswärtergattungen eingeschränkt werden.
  3. (3)Absatz 3,Mit dem Übertritt in den dauernden Ruhestand des jeweiligen Prüfungskommissärs verliert jede Bestellung ihre Gültigkeit.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle grober Vergehen kann die Abbestellung von Prüfungskommissären durch den Landeshauptmann bescheidmäßig erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Prüfungskommissäre können Personen, die
    1. 1.Ziffer einsein Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität,
    2. 2.Ziffer 2praktische Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen und
    3. 3.Ziffer 3eine theoretische Ausbildung für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen dem Landeshauptmann nachgewiesen haben, von diesem bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung der Prüfungskommissäre kann auch befristet ausgesprochen werden und auf eine oder mehrere Betriebswärtergattungen eingeschränkt werden.
  3. (3)Absatz 3,Mit dem Übertritt in den dauernden Ruhestand des jeweiligen Prüfungskommissärs verliert jede Bestellung ihre Gültigkeit.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle grober Vergehen kann die Abbestellung von Prüfungskommissären durch den Landeshauptmann bescheidmäßig erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten