§ 14 BZGü-VO Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch ein in Abs. 2 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Ein Zeugnis nach Abs. 6 ersetzt ein solches nach Abs. 2 bis 5. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 auszuführen.Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch ein in Absatz 2 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Ein Zeugnis nach Absatz 6, ersetzt ein solches nach Absatz 2 bis 5, Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 auszuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

Anrechnung für die PrüfungBuchhaltung und Grundzüge der fachlichen Eignung

§ 14. (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 mündlicher Teil angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden Höheren Schule *1) oder durch ein in Abs. 6 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuführen.Paragraph 14, (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 mündlicher Teil angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden Höheren Schule *1) oder durch ein in Absatz 6 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszuführen.

  1. (2)Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, idgF, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

BuchhaltungBilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen.

  1. (3)Absatz 3,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 leg. cit. sowie einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 leg. cit. ersetzen zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, idgF, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, leg. cit. sowie einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, leg. cit. ersetzen zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsSozialversicherungsrecht;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze des Gesellschaftsrechts;
    4. 4.Ziffer 4Steuerrecht;
    5. 5.Ziffer 5Marketing.;
    6. 6.Ziffer 6Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten.
  2. (4)Absatz 4,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Betriebswirtschaft oder der Handelswissenschaft ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsSozialversicherungsrecht;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;
    4. 4.Ziffer 4Steuerrecht;
    5. 5.Ziffer 5Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;
    6. 6.Ziffer 6Marketing.;
    7. 7.Ziffer 7Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;
    8. 8.Ziffer 8Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
  3. (5)Absatz 5,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsSozialversicherungsrecht;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EG-Vorschriften;
    5. 4.Ziffer 4Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
    6. 5.Ziffer 5Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.
  4. (6)Absatz 6,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen, deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen, deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsBuchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;
    2. 2.Ziffer 2Sozialversicherungsrecht;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Gesellschaftsrechts;
    5. 5.Ziffer 5Steuerrecht;
    6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EG-Vorschriften;
    7. 7.Ziffer 7Marketing;
    8. 8.Ziffer 8Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft.
  5. (6)Absatz 6,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/1999 ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 8, der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 1999, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsBuchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;
    2. 2.Ziffer 2Sozialversicherungsrecht;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Gesellschaftsrechts;
    5. 5.Ziffer 5Steuerrecht;
    6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
    7. 7.Ziffer 7Marketing;
    8. 8.Ziffer 8Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
    9. 9.Ziffer 9Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;
    10. 10.Ziffer 10Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
  6. (7)Absatz 7,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 7496/56226/EWG idF 89EG, in der Fassung der Richtlinie 98/43876/EWGEG, ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 6 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete:Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 7496/56226/EWGEG, in der Fassung 89der Richtlinie 98/43876/EWGEG, ersetzt zusätzlich zu den in Absatz 6, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmerschutzrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EG-Vorschriften;
    2. 1.Ziffer einsArbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
    3. 2.Ziffer 2Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr;
    4. 3.Ziffer 3wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen;
    5. 4.Ziffer 4Verkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.
  7. (8)Absatz 8,Der erfolgreiche Abschluß (Lehrabschlußprüfung) des Lehrberufes Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, BGBl. Nr. 508/1992, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Der erfolgreiche Abschluß (Lehrabschlußprüfung) des Lehrberufes Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1992,, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsBeförderungsverträge;
    2. 2.Ziffer 2Versicherungsrecht;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsrecht;
    4. 4.Ziffer 4Beförderungsdokumente;
    5. 5.Ziffer 5Abschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);
    6. 6.Ziffer 6Abschnitt 5 (Straßenverkehrssicherheit).
  8. (8)Absatz 8,Der erfolgreiche Abschluss (Lehrabschlussprüfung) des Lehrberufes Berufskraftfahrer ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsBeförderungsverträge;
    2. 2.Ziffer 2Versicherungsrecht;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsrecht;
    4. 4.Ziffer 4Beförderungsdokumente;
    5. 5.Ziffer 5Abschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);
    6. 6.Ziffer 6Abschnitt 5 (Straßenverkehrssicherheit).
  9. (9)Absatz 9,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsden schriftlichen Prüfungsteil;
    2. 2.Ziffer 2vom mündlichen Prüfungsteil:
      1. a)Litera aAbschnitt 1 (Recht);
      2. b)Litera bAbschnitt 2 (Kaufmännische und finanzielle VerwaltungFührung des BetriebesUnternehmens);
      3. c)Litera cAbschnitt 3 (Zugang zum Markt);
      4. d)Litera dAbschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);
      5. e)Litera eVerkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.

---------------------------------------------------------------------

*1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule'' bezeichnet.

Stand vor dem 05.09.2000

In Kraft vom 01.04.1994 bis 05.09.2000
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch ein in Abs. 2 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Ein Zeugnis nach Abs. 6 ersetzt ein solches nach Abs. 2 bis 5. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 auszuführen.Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch ein in Absatz 2 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Ein Zeugnis nach Absatz 6, ersetzt ein solches nach Absatz 2 bis 5, Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 auszuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

Anrechnung für die PrüfungBuchhaltung und Grundzüge der fachlichen Eignung

§ 14. (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 mündlicher Teil angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden Höheren Schule *1) oder durch ein in Abs. 6 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuführen.Paragraph 14, (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 mündlicher Teil angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden Höheren Schule *1) oder durch ein in Absatz 6 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszuführen.

  1. (2)Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, idgF, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

BuchhaltungBilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen.

  1. (3)Absatz 3,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 leg. cit. sowie einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 leg. cit. ersetzen zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, idgF, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, leg. cit. sowie einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, leg. cit. ersetzen zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsSozialversicherungsrecht;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze des Gesellschaftsrechts;
    4. 4.Ziffer 4Steuerrecht;
    5. 5.Ziffer 5Marketing.;
    6. 6.Ziffer 6Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten.
  2. (4)Absatz 4,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Betriebswirtschaft oder der Handelswissenschaft ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsSozialversicherungsrecht;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;
    4. 4.Ziffer 4Steuerrecht;
    5. 5.Ziffer 5Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;
    6. 6.Ziffer 6Marketing.;
    7. 7.Ziffer 7Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;
    8. 8.Ziffer 8Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
  3. (5)Absatz 5,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsSozialversicherungsrecht;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EG-Vorschriften;
    5. 4.Ziffer 4Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
    6. 5.Ziffer 5Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.
  4. (6)Absatz 6,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen, deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen, deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsBuchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;
    2. 2.Ziffer 2Sozialversicherungsrecht;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Gesellschaftsrechts;
    5. 5.Ziffer 5Steuerrecht;
    6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EG-Vorschriften;
    7. 7.Ziffer 7Marketing;
    8. 8.Ziffer 8Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft.
  5. (6)Absatz 6,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/1999 ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 8, der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 1999, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsBuchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;
    2. 2.Ziffer 2Sozialversicherungsrecht;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Gesellschaftsrechts;
    5. 5.Ziffer 5Steuerrecht;
    6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
    7. 7.Ziffer 7Marketing;
    8. 8.Ziffer 8Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
    9. 9.Ziffer 9Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;
    10. 10.Ziffer 10Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
  6. (7)Absatz 7,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 7496/56226/EWG idF 89EG, in der Fassung der Richtlinie 98/43876/EWGEG, ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 6 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete:Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 7496/56226/EWGEG, in der Fassung 89der Richtlinie 98/43876/EWGEG, ersetzt zusätzlich zu den in Absatz 6, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmerschutzrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EG-Vorschriften;
    2. 1.Ziffer einsArbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
    3. 2.Ziffer 2Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr;
    4. 3.Ziffer 3wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen;
    5. 4.Ziffer 4Verkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.
  7. (8)Absatz 8,Der erfolgreiche Abschluß (Lehrabschlußprüfung) des Lehrberufes Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, BGBl. Nr. 508/1992, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Der erfolgreiche Abschluß (Lehrabschlußprüfung) des Lehrberufes Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1992,, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsBeförderungsverträge;
    2. 2.Ziffer 2Versicherungsrecht;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsrecht;
    4. 4.Ziffer 4Beförderungsdokumente;
    5. 5.Ziffer 5Abschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);
    6. 6.Ziffer 6Abschnitt 5 (Straßenverkehrssicherheit).
  8. (8)Absatz 8,Der erfolgreiche Abschluss (Lehrabschlussprüfung) des Lehrberufes Berufskraftfahrer ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsBeförderungsverträge;
    2. 2.Ziffer 2Versicherungsrecht;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsrecht;
    4. 4.Ziffer 4Beförderungsdokumente;
    5. 5.Ziffer 5Abschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);
    6. 6.Ziffer 6Abschnitt 5 (Straßenverkehrssicherheit).
  9. (9)Absatz 9,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsden schriftlichen Prüfungsteil;
    2. 2.Ziffer 2vom mündlichen Prüfungsteil:
      1. a)Litera aAbschnitt 1 (Recht);
      2. b)Litera bAbschnitt 2 (Kaufmännische und finanzielle VerwaltungFührung des BetriebesUnternehmens);
      3. c)Litera cAbschnitt 3 (Zugang zum Markt);
      4. d)Litera dAbschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);
      5. e)Litera eVerkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.

---------------------------------------------------------------------

*1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule'' bezeichnet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten