§ 4 StIV Mitwirkung von Behörden

Störfallinformationsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen im Sinn des § 14 Abs. 1 UIG ist die zur Genehmigung der störfallinformationspflichtigeninformationspflichtigen Anlage gemäß § 2 in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der störfallinformationspflichtigeninformationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen (§ 3 Abs. 43) auch den genauen Inhalt der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen (bzw. dem geplanten Beginn der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen) bei der Behörde einzulangen.Über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, UIG ist die zur Genehmigung der störfallinformationspflichtigeninformationspflichtigen Anlage gemäß Paragraph 2, in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der störfallinformationspflichtigeninformationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen (Paragraph 3, Absatz 43,) auch den genauen Inhalt der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen (bzw. dem geplanten Beginn der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen) bei der Behörde einzulangen.
  2. (2)Absatz 2,Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen (gemäß § 14 Abs. 1 UIG) zu bestehen.Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen (gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UIG) zu bestehen.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben die StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen zu übermitteln.

Stand vor dem 15.07.2016

In Kraft vom 21.12.2004 bis 15.07.2016
  1. (1)Absatz eins,Über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen im Sinn des § 14 Abs. 1 UIG ist die zur Genehmigung der störfallinformationspflichtigeninformationspflichtigen Anlage gemäß § 2 in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der störfallinformationspflichtigeninformationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen (§ 3 Abs. 43) auch den genauen Inhalt der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen (bzw. dem geplanten Beginn der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen) bei der Behörde einzulangen.Über die Gefahr von Störfällenschweren Unfällen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, UIG ist die zur Genehmigung der störfallinformationspflichtigeninformationspflichtigen Anlage gemäß Paragraph 2, in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der störfallinformationspflichtigeninformationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen (Paragraph 3, Absatz 43,) auch den genauen Inhalt der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen (bzw. dem geplanten Beginn der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen) bei der Behörde einzulangen.
  2. (2)Absatz 2,Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen (gemäß § 14 Abs. 1 UIG) zu bestehen.Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen (gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UIG) zu bestehen.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben die StörfallinformationInformation über die Gefahr von schweren Unfällen den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten