§ 13 EPV Verständigung vom Prüfungsergebnis

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Eignungsprüfungen gemäß § 39 Abs. 2 AusG hat die Prüfungsstelle die Prüfungsergebnisse aller Bewerber und Bewerberinnen, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben, umgehend und gesammelt der Aufnahmestelle mitzuteilen. Die Mitteilung hat die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Daten zu enthalten.Bei Eignungsprüfungen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AusG hat die Prüfungsstelle die Prüfungsergebnisse aller Bewerber und Bewerberinnen, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben, umgehend und gesammelt der Aufnahmestelle mitzuteilen. Die Mitteilung hat die im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Daten zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers oder einer Bewerberin infolge einer Verzögerung der Eignungsprüfung nach § 10 derart verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert nachzumelden.Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers oder einer Bewerberin infolge einer Verzögerung der Eignungsprüfung nach Paragraph 10, derart verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert nachzumelden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Eignungsprüfungen gemäß § 39 Abs. 2 AusG hat die Prüfungsstelle die Prüfungsergebnisse aller Bewerber und Bewerberinnen, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben, umgehend und gesammelt der Aufnahmestelle mitzuteilen. Die Mitteilung hat die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Daten zu enthalten.Bei Eignungsprüfungen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AusG hat die Prüfungsstelle die Prüfungsergebnisse aller Bewerber und Bewerberinnen, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben, umgehend und gesammelt der Aufnahmestelle mitzuteilen. Die Mitteilung hat die im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Daten zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers oder einer Bewerberin infolge einer Verzögerung der Eignungsprüfung nach § 10 derart verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert nachzumelden.Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers oder einer Bewerberin infolge einer Verzögerung der Eignungsprüfung nach Paragraph 10, derart verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert nachzumelden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten