Art. 2 § 20 VerssG 1992 Schluß- und Übergangsbestimmungen

Versorgungssicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.2026

Die auf Grund des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 334/1988 eingerichteten Versorgungssicherungsausschüsse gelten nach Maßgabe der §§ 4 und 16 als Versorgungssicherungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988, eingerichteten Versorgungssicherungsausschüsse gelten nach Maßgabe der Paragraphen 4 und 16 als Versorgungssicherungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.2026

Die auf Grund des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 334/1988 eingerichteten Versorgungssicherungsausschüsse gelten nach Maßgabe der §§ 4 und 16 als Versorgungssicherungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988, eingerichteten Versorgungssicherungsausschüsse gelten nach Maßgabe der Paragraphen 4 und 16 als Versorgungssicherungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten