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Die auf Grund des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 334/1988 eingerichteten Versorgungssicherungsausschüsse gelten nach Maßgabe der §§ 4 und 16 als Versorgungssicherungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988, eingerichteten Versorgungssicherungsausschüsse gelten nach Maßgabe der Paragraphen 4 und 16 als Versorgungssicherungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Die auf Grund des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 334/1988 eingerichteten Versorgungssicherungsausschüsse gelten nach Maßgabe der §§ 4 und 16 als Versorgungssicherungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988, eingerichteten Versorgungssicherungsausschüsse gelten nach Maßgabe der Paragraphen 4 und 16 als Versorgungssicherungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes.