§ 12 BZGü-VO Wiederholung

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2022 bis 31.12.9999

Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahrdrei Monaten wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

Stand vor dem 18.05.2022

In Kraft vom 06.09.2000 bis 18.05.2022

Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahrdrei Monaten wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

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