§ 3 EPV Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungsstelle hat die Bewerber und Bewerberinnen vom Prüfungstermin spätestens zwei Wochen zuvor
    1. 1.Ziffer einsschriftlich oder
    2. 2.Ziffer 2auf andere geeignete Weise, wenn der Nachweis der Kenntnisnahme durch den Bewerber gesichert ist,
    zu verständigen. Erfolgt die Verständigung im Postweg, beginnt die Frist mit dem Datum des Poststempels zu laufen.
  2. (2)Absatz 2,Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann jedoch der Prüfungstermin
    1. 1.Ziffer einsbereits in der Ausschreibung bekannt gegeben werden oder
    2. 2.Ziffer 2ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Mindestfrist von zwei Wochen festgelegt werden, wenn alle Bewerber und Bewerberinnen zustimmen.ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Mindestfrist von zwei Wochen festgelegt werden, wenn alle Bewerber und Bewerberinnen zustimmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungsstelle hat die Bewerber und Bewerberinnen vom Prüfungstermin spätestens zwei Wochen zuvor
    1. 1.Ziffer einsschriftlich oder
    2. 2.Ziffer 2auf andere geeignete Weise, wenn der Nachweis der Kenntnisnahme durch den Bewerber gesichert ist,
    zu verständigen. Erfolgt die Verständigung im Postweg, beginnt die Frist mit dem Datum des Poststempels zu laufen.
  2. (2)Absatz 2,Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann jedoch der Prüfungstermin
    1. 1.Ziffer einsbereits in der Ausschreibung bekannt gegeben werden oder
    2. 2.Ziffer 2ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Mindestfrist von zwei Wochen festgelegt werden, wenn alle Bewerber und Bewerberinnen zustimmen.ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Mindestfrist von zwei Wochen festgelegt werden, wenn alle Bewerber und Bewerberinnen zustimmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten