§ 3 TKV (weggefallen)

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2012 bis 31.12.9999
Kennzeichnungselemente sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der textilen Rohstoffe nach der Anlage 2;textile Rohstoffe, die in der Anlage 2 nicht angeführt sind, sind nach dem Rohstoff, aus dem sie bestehen, zu bezeichnen;
  2. 2.Ziffer 2die Angabe der Nettotextilgewichtsanteile der in einem Textilerzeugnis enthaltenen textilen Rohstoffe; die Nettotextilgewichtsanteile sind in Prozenten anzugeben, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge der Anteile; technisch oder technologisch bedingte Abweichungen zwischen den angegebenen und den tatsächlichen Nettotextilgewichtsanteilen dürfen nicht mehr als 3% des Nettotextilgewichts betragen (Mischungstoleranz); ein Anteil bis zu 2% an Fasern, die in der Angabe des textilen Rohstoffes nicht genannt sind, ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist (Fremdfasertoleranz); bei im Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz 5%; bei Erzeugnissen, deren Angabe des textilen Rohstoffes die Bezeichnung „Schurwolle“ enthält, beträgt dieser Satz 0,3%, auch wenn sie im Streichverfahren hergestellt worden sind; für die Mischungstoleranz und für die Fremdfasertoleranz mit Ausnahme der Fremdfasertoleranz für „Schurwolle“ gilt:
    1. a)Litera abei der Analyse der Toleranzen sind die Mischungstoleranz und die Fremdfasertoleranz getrennt zu berechnen; ein Zusammenzählen ist nur dann zulässig, wenn feststeht, daß die bei der Anwendung der Fremdfasertoleranz durch die Analyse festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der in der Rohstoffgehaltsangabe angeführten Fasern;
    2. b)Litera bhöhere als die vorstehend angeführten Toleranzen sind nur dann und insoweit für besondere Produkte zulässig, wenn deren Herstellungsverfahren diese höheren Toleranzen erfordern und der Nachweis für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles durch den Hersteller erbracht ist;
  3. 3.Ziffer 3statt der Angabe aller Nettotextilgewichtsanteile in Prozenten genügt bei einem Textilerzeugnis, das aus mehreren Fasern besteht, von denen
    1. a)Litera aeine 85% des Nettotextilgewichts erreicht, die Bezeichnung dieser Faser unter der Angabe ihres Nettotextilgewichtsanteils in Prozenten oder unter der Angabe „85% Mindestgehalt“;
    2. b)Litera bkeine 85% des Nettotextilgewichts erreicht, neben jeder vorherrschenden Faser, deren Nettotextilgewichtsanteil in Prozenten anzugeben ist, die Aufzählung der weiteren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Anteils ohne Angabe von Prozentsätzen;
  4. 4.Ziffer 4als „sonstige Fasern“ dürfen textile Rohstoffe bezeichnet werden, deren jeweilige Nettotextilgewichtsanteile unter 10% liegen; der Gesamtanteil der als „sonstige Fasern“ bezeichneten textilen Rohstoffe ist anzugeben; falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffes angegeben wird, dessen Anteil unter 10% liegt, sind die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen anzugeben;
  5. 5.Ziffer 5statt der Angabe des Gewichtsanteiles eines textilen Rohstoffes mit 100% darf der Bezeichnung des Rohstoffes der Zusatz „rein“ oder „ganz“ hinzugefügt werden; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist nicht zulässig;
  6. 6.Ziffer 6Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als 40% des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, dürfen als „Halbleinen“ bezeichnet werden, wobei die Angabe „Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen“ hinzugefügt werden muß;
  7. 7.Ziffer 7die Bezeichnungen „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“ dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren textiler Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmbar ist;
  8. 8.Ziffer 8Die Bezeichnungen „Schurwolle“, „laine vierge“, „laine de tonte“, „lana vergine“, „lana di tosa“, „scheerwol“, „fleece wool“ oder „virgin wool“, „Friskklippet uld“, „(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)“, „lana virgen“, „la virgem“, „uusi villa“, „ny ull“, „ren ull“ und „kamull“ dürfen für ein Wollerzeugnis nur dann verwendet werden, wenn dieses ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozeß noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt war; für die in einer Fasermischung enthaltene Wolle dürfen die vorgenannten Bezeichnungen nur dann verwendet werden, wenn
    1. a)Litera adie gesamte in der Fasermischung enthaltene Wolle den genannten Voraussetzungen entspricht,
    2. b)Litera bder Anteil dieser Wolle am Nettotextilgewicht der Fasermischung mindestens 25% beträgt,
    3. c)Litera cdie Wolle im Falle einer mechanisch nicht trennbaren Fasermischung nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist und
    4. d)Litera ddie Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen angegeben werden;
  9. 9.Ziffer 9bei Stickereien als Meterware dürfen Grundgewebe und Stickgarne gesondert gekennzeichnet werden;
  10. 10.Ziffer 10bei Samten, Plüschen, mehrschichtigen textilen Fußbodenbelägen und Möbelbezugsstoffen ist anzugeben, daß sich die Angabe des textilen Rohstoffes nur auf die Nutzschicht bezieht, es sei denn, daß alle Schichten den gleichen textilen Rohstoff aufweisen;
  11. 11.Ziffer 11die Bezeichnung „Seide“ ist alleinstehend oder in Wortverbindungen für die Kennzeichnung der Form oder der besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern unzulässig;
  12. 12.Ziffer 12bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen mit unterschiedlichem textilem Rohstoffgehalt zusammengesetzt sind, ist der textile Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils gesondert anzugeben; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30% beträgt, dürfen unterbleiben, jedoch ist der textile Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30% beträgt; die Angabe des textilen Rohstoffes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht;
  13. 13.Ziffer 13bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach eine Einheit, so muß nur eines von ihnen mit einer Angabe des textilen Rohstoffes versehen werden; weisen diese Textilerzeugnisse einen unterschiedlichen textilen Rohstoffgehalt auf, so ist dieser gesondert anzugeben; die Angabe des textilen Rohstoffgehaltes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht;
  14. 14.Ziffer 14bei folgenden Textilerzeugnissen darf der Rohstoffgehalt des Gesamterzeugnisses oder der jeweils angeführten einzelnen Teile bzw. Bestandteile angegeben werden:
    1. a)Litera aMiederwaren; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht weniger als 10% beträgt, dürfen unterbleiben, jedoch ist der Rohstoffgehalt folgender Teile auch dann anzugeben, wenn sie weniger als 10% ausmachen:
      1. aa)Sub-Litera, a, aäußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils von Büstenhaltern sowie Einteilern (Korsetts und Korseletts),
      2. bb)Sub-Litera, b, bVorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Unterteilen (Hüfthalter und Miederhöschen) sowie Einteilern;
    2. b)Litera bausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial und der Ausbrennung unterworfene Teile);
    3. c)Litera cStickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und Stickereifäden);Angaben über gestickte Teile, deren Anteil weniger als 10% der Oberfläche des Erzeugnisses ausmacht, dürfen unterbleiben;
    4. d)Litera dGarne mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, die dem Letztverbraucher als solche zum Verkauf angeboten werden (Kern und Umspinnung);
    5. e)Litera eTextilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnlichen Stoffen, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben (Grund- und Nutzschicht);
    6. f)Litera fFußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben; bei diesen Textilerzeugnissen muß die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben werden.
§ 3 TKV seit 05.09.2012 weggefallen.

Stand vor dem 05.09.2012

In Kraft vom 01.08.1995 bis 05.09.2012
Kennzeichnungselemente sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der textilen Rohstoffe nach der Anlage 2;textile Rohstoffe, die in der Anlage 2 nicht angeführt sind, sind nach dem Rohstoff, aus dem sie bestehen, zu bezeichnen;
  2. 2.Ziffer 2die Angabe der Nettotextilgewichtsanteile der in einem Textilerzeugnis enthaltenen textilen Rohstoffe; die Nettotextilgewichtsanteile sind in Prozenten anzugeben, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge der Anteile; technisch oder technologisch bedingte Abweichungen zwischen den angegebenen und den tatsächlichen Nettotextilgewichtsanteilen dürfen nicht mehr als 3% des Nettotextilgewichts betragen (Mischungstoleranz); ein Anteil bis zu 2% an Fasern, die in der Angabe des textilen Rohstoffes nicht genannt sind, ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist (Fremdfasertoleranz); bei im Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz 5%; bei Erzeugnissen, deren Angabe des textilen Rohstoffes die Bezeichnung „Schurwolle“ enthält, beträgt dieser Satz 0,3%, auch wenn sie im Streichverfahren hergestellt worden sind; für die Mischungstoleranz und für die Fremdfasertoleranz mit Ausnahme der Fremdfasertoleranz für „Schurwolle“ gilt:
    1. a)Litera abei der Analyse der Toleranzen sind die Mischungstoleranz und die Fremdfasertoleranz getrennt zu berechnen; ein Zusammenzählen ist nur dann zulässig, wenn feststeht, daß die bei der Anwendung der Fremdfasertoleranz durch die Analyse festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der in der Rohstoffgehaltsangabe angeführten Fasern;
    2. b)Litera bhöhere als die vorstehend angeführten Toleranzen sind nur dann und insoweit für besondere Produkte zulässig, wenn deren Herstellungsverfahren diese höheren Toleranzen erfordern und der Nachweis für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles durch den Hersteller erbracht ist;
  3. 3.Ziffer 3statt der Angabe aller Nettotextilgewichtsanteile in Prozenten genügt bei einem Textilerzeugnis, das aus mehreren Fasern besteht, von denen
    1. a)Litera aeine 85% des Nettotextilgewichts erreicht, die Bezeichnung dieser Faser unter der Angabe ihres Nettotextilgewichtsanteils in Prozenten oder unter der Angabe „85% Mindestgehalt“;
    2. b)Litera bkeine 85% des Nettotextilgewichts erreicht, neben jeder vorherrschenden Faser, deren Nettotextilgewichtsanteil in Prozenten anzugeben ist, die Aufzählung der weiteren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Anteils ohne Angabe von Prozentsätzen;
  4. 4.Ziffer 4als „sonstige Fasern“ dürfen textile Rohstoffe bezeichnet werden, deren jeweilige Nettotextilgewichtsanteile unter 10% liegen; der Gesamtanteil der als „sonstige Fasern“ bezeichneten textilen Rohstoffe ist anzugeben; falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffes angegeben wird, dessen Anteil unter 10% liegt, sind die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen anzugeben;
  5. 5.Ziffer 5statt der Angabe des Gewichtsanteiles eines textilen Rohstoffes mit 100% darf der Bezeichnung des Rohstoffes der Zusatz „rein“ oder „ganz“ hinzugefügt werden; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist nicht zulässig;
  6. 6.Ziffer 6Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als 40% des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, dürfen als „Halbleinen“ bezeichnet werden, wobei die Angabe „Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen“ hinzugefügt werden muß;
  7. 7.Ziffer 7die Bezeichnungen „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“ dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren textiler Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmbar ist;
  8. 8.Ziffer 8Die Bezeichnungen „Schurwolle“, „laine vierge“, „laine de tonte“, „lana vergine“, „lana di tosa“, „scheerwol“, „fleece wool“ oder „virgin wool“, „Friskklippet uld“, „(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)“, „lana virgen“, „la virgem“, „uusi villa“, „ny ull“, „ren ull“ und „kamull“ dürfen für ein Wollerzeugnis nur dann verwendet werden, wenn dieses ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozeß noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt war; für die in einer Fasermischung enthaltene Wolle dürfen die vorgenannten Bezeichnungen nur dann verwendet werden, wenn
    1. a)Litera adie gesamte in der Fasermischung enthaltene Wolle den genannten Voraussetzungen entspricht,
    2. b)Litera bder Anteil dieser Wolle am Nettotextilgewicht der Fasermischung mindestens 25% beträgt,
    3. c)Litera cdie Wolle im Falle einer mechanisch nicht trennbaren Fasermischung nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist und
    4. d)Litera ddie Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen angegeben werden;
  9. 9.Ziffer 9bei Stickereien als Meterware dürfen Grundgewebe und Stickgarne gesondert gekennzeichnet werden;
  10. 10.Ziffer 10bei Samten, Plüschen, mehrschichtigen textilen Fußbodenbelägen und Möbelbezugsstoffen ist anzugeben, daß sich die Angabe des textilen Rohstoffes nur auf die Nutzschicht bezieht, es sei denn, daß alle Schichten den gleichen textilen Rohstoff aufweisen;
  11. 11.Ziffer 11die Bezeichnung „Seide“ ist alleinstehend oder in Wortverbindungen für die Kennzeichnung der Form oder der besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern unzulässig;
  12. 12.Ziffer 12bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen mit unterschiedlichem textilem Rohstoffgehalt zusammengesetzt sind, ist der textile Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils gesondert anzugeben; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30% beträgt, dürfen unterbleiben, jedoch ist der textile Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30% beträgt; die Angabe des textilen Rohstoffes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht;
  13. 13.Ziffer 13bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach eine Einheit, so muß nur eines von ihnen mit einer Angabe des textilen Rohstoffes versehen werden; weisen diese Textilerzeugnisse einen unterschiedlichen textilen Rohstoffgehalt auf, so ist dieser gesondert anzugeben; die Angabe des textilen Rohstoffgehaltes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht;
  14. 14.Ziffer 14bei folgenden Textilerzeugnissen darf der Rohstoffgehalt des Gesamterzeugnisses oder der jeweils angeführten einzelnen Teile bzw. Bestandteile angegeben werden:
    1. a)Litera aMiederwaren; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht weniger als 10% beträgt, dürfen unterbleiben, jedoch ist der Rohstoffgehalt folgender Teile auch dann anzugeben, wenn sie weniger als 10% ausmachen:
      1. aa)Sub-Litera, a, aäußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils von Büstenhaltern sowie Einteilern (Korsetts und Korseletts),
      2. bb)Sub-Litera, b, bVorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Unterteilen (Hüfthalter und Miederhöschen) sowie Einteilern;
    2. b)Litera bausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial und der Ausbrennung unterworfene Teile);
    3. c)Litera cStickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und Stickereifäden);Angaben über gestickte Teile, deren Anteil weniger als 10% der Oberfläche des Erzeugnisses ausmacht, dürfen unterbleiben;
    4. d)Litera dGarne mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, die dem Letztverbraucher als solche zum Verkauf angeboten werden (Kern und Umspinnung);
    5. e)Litera eTextilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnlichen Stoffen, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben (Grund- und Nutzschicht);
    6. f)Litera fFußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben; bei diesen Textilerzeugnissen muß die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben werden.
§ 3 TKV seit 05.09.2012 weggefallen.

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