§ 3 ÜV-LF

Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2023 bis 31.12.9999

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch §§ 1 und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch Paragraphen eins und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen.

Stand vor dem 28.09.2023

In Kraft vom 14.03.1992 bis 28.09.2023

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch §§ 1 und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch Paragraphen eins und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen.

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