§ 1 ÜV-LF

ÜV-LF - Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zur Besorgung übertragen, soweit die diesen Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen oder die Entscheidung über Förderungsansuchen durch den Landeshauptmann vorsehen.

In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
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