§ 1 LWG Ziele

Landwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999

Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es, unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)

  1. 1.Ziffer einseine wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige, flächendeckende bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel unter Fokussierung auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Kohlenstoffbindung, die soziale Orientierung, die ökologische Verträglichkeit, das Tierwohl und die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete und der sonstigen benachteiligten Gebiete Bedacht zu nehmen ist,
  2. 2.Ziffer 2die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungskombinationen zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen auszubauen,
  3. 3.Ziffer 3die agrarische Produktion, Verarbeitung und Vermarktung marktorientiertso auszurichten, dass sie imstande ist, die Marktnachfrage nach qualitativ hochwertigen, sicheren und nachhaltig erzeugten Lebensmitteln zu bedienen und dabei die Ökosystemleistungen, von denen die landwirtschaftliche Produktion abhängt, zu erhalten,
  4. 4.Ziffer 4die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, dabei ist auf eine leistungsfähige, umweltschonende, krisenresiliente, sozialorientierte, bäuerliche Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen,
  5. 5.Ziffer 5den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, einschließlich der Arbeitnehmer, die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand zu ermöglichen und,
  6. 6.Ziffer 6die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Verbraucher zu fördern, damit sie imstande ist,
    1. a)Litera anaturbedingte Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftszweigen auszugleichen,
    2. b)Litera bder Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen zu sichern,
    3. c)Litera csich den Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse und der klimatischen Bedingungen anzupassen und
    4. d)Litera ddie natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern, die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten, das Tierwohl zu gewährleisten sowie den Schutz vor Naturgefahren zu unterstützen und
  7. 7.Ziffer 7für die Land- und Forstwirtschaft EU-Kofinanzierungsmöglichkeiten umfassend auszuschöpfen.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 05.05.1995 bis 10.06.2022

Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es, unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)

  1. 1.Ziffer einseine wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige, flächendeckende bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel unter Fokussierung auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Kohlenstoffbindung, die soziale Orientierung, die ökologische Verträglichkeit, das Tierwohl und die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete und der sonstigen benachteiligten Gebiete Bedacht zu nehmen ist,
  2. 2.Ziffer 2die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungskombinationen zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen auszubauen,
  3. 3.Ziffer 3die agrarische Produktion, Verarbeitung und Vermarktung marktorientiertso auszurichten, dass sie imstande ist, die Marktnachfrage nach qualitativ hochwertigen, sicheren und nachhaltig erzeugten Lebensmitteln zu bedienen und dabei die Ökosystemleistungen, von denen die landwirtschaftliche Produktion abhängt, zu erhalten,
  4. 4.Ziffer 4die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, dabei ist auf eine leistungsfähige, umweltschonende, krisenresiliente, sozialorientierte, bäuerliche Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen,
  5. 5.Ziffer 5den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, einschließlich der Arbeitnehmer, die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand zu ermöglichen und,
  6. 6.Ziffer 6die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Verbraucher zu fördern, damit sie imstande ist,
    1. a)Litera anaturbedingte Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftszweigen auszugleichen,
    2. b)Litera bder Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen zu sichern,
    3. c)Litera csich den Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse und der klimatischen Bedingungen anzupassen und
    4. d)Litera ddie natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern, die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten, das Tierwohl zu gewährleisten sowie den Schutz vor Naturgefahren zu unterstützen und
  7. 7.Ziffer 7für die Land- und Forstwirtschaft EU-Kofinanzierungsmöglichkeiten umfassend auszuschöpfen.

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