Art. 2 § 2 VerssG 1992 Lenkungsmaßnahmen

Versorgungssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2026

Lenkungsmaßnahmen sind

  1. 1.Ziffer einsGebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
  2. 2.Ziffer 2Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Ziffer eins, gelenkte Waren;
  3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung von physischen und juristischen Personen, sowie von Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie von eingetragenen ErwerbsgesellschaftenUnternehmensrechtes, die gewerbsmäßig Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.2016

Lenkungsmaßnahmen sind

  1. 1.Ziffer einsGebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
  2. 2.Ziffer 2Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Ziffer eins, gelenkte Waren;
  3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung von physischen und juristischen Personen, sowie von Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie von eingetragenen ErwerbsgesellschaftenUnternehmensrechtes, die gewerbsmäßig Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.

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