§ 8 LWG Aufgaben der Kommission

Landwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kommission hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen;Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, erforderlichen Maßnahmen;
    2. 1.Ziffer einsErstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 undErstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, und
    3. 2.Ziffer 2Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß § 9 Abs. 2 über die wirtschaftliche LageSituation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht) und.Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, über die wirtschaftliche LageSituation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht) und.
    4. 3.Ziffer 3Mitwirkung an der Schaffung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und zur Erarbeitung von Förderungskriterien für solche Programme auf Grund von gemeinschaftlichen Normen zur Vorlage an die Europäische Kommission.
  2. (2)Absatz 2,Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesministervon der Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und ForstwirtschaftTourismus zeitgerecht alle ihmihr verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1995)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,)

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 01.08.2007 bis 10.06.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Kommission hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen;Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, erforderlichen Maßnahmen;
    2. 1.Ziffer einsErstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 undErstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, und
    3. 2.Ziffer 2Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß § 9 Abs. 2 über die wirtschaftliche LageSituation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht) und.Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, über die wirtschaftliche LageSituation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht) und.
    4. 3.Ziffer 3Mitwirkung an der Schaffung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und zur Erarbeitung von Förderungskriterien für solche Programme auf Grund von gemeinschaftlichen Normen zur Vorlage an die Europäische Kommission.
  2. (2)Absatz 2,Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesministervon der Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und ForstwirtschaftTourismus zeitgerecht alle ihmihr verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1995)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,)

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