§ 3 LWG Finanzierung von Förderungsmaßnahmen

Landwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Finanzierung von Förderungsmaßnahmen

§ 3. (1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Bundes im Rahmen dieses Bundesgesetzes erfolgtParagraph 3, (1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Bundes im Rahmen dieses Bundesgesetzes erfolgt

  1. 1.Ziffer einsdurch den Bund (ausschließlich finanzierte Bundesförderung) oder
  2. 2.Ziffer 2durch Bund und Länder (gemeinschaftlich finanzierte Bundesförderung). Die Bereitstellung der Bundesmittel erfolgt unter der Voraussetzung, daß für dieselbe Förderungsmaßnahme Landesmittel bereitgestellt werden (junktimierte Bundesförderung).
  3. (1)Absatz eins,Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Landesmittel im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel bereitstellt.
  4. (2)Absatz 2,Von Abs. 1 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder mit den Ländern abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.Von Absatz eins, abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder mit den Ländern abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.
  1. (2)Absatz 2,Bund und Länder haben bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 das Verhältnis der Anteile an Bundesmitteln und Landesmitteln zu vereinbaren.Bund und Länder haben bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, das Verhältnis der Anteile an Bundesmitteln und Landesmitteln zu vereinbaren.
  2. (3)Absatz 3,Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, stellt der Bund Mittel für produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse, für Fruchtfolgeförderungsmaßnahmen und für die Förderung von tierischen Produktionsalternativen zur Verfügung.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.1994
Finanzierung von Förderungsmaßnahmen

§ 3. (1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Bundes im Rahmen dieses Bundesgesetzes erfolgtParagraph 3, (1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Bundes im Rahmen dieses Bundesgesetzes erfolgt

  1. 1.Ziffer einsdurch den Bund (ausschließlich finanzierte Bundesförderung) oder
  2. 2.Ziffer 2durch Bund und Länder (gemeinschaftlich finanzierte Bundesförderung). Die Bereitstellung der Bundesmittel erfolgt unter der Voraussetzung, daß für dieselbe Förderungsmaßnahme Landesmittel bereitgestellt werden (junktimierte Bundesförderung).
  3. (1)Absatz eins,Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Landesmittel im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel bereitstellt.
  4. (2)Absatz 2,Von Abs. 1 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder mit den Ländern abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.Von Absatz eins, abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder mit den Ländern abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.
  1. (2)Absatz 2,Bund und Länder haben bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 das Verhältnis der Anteile an Bundesmitteln und Landesmitteln zu vereinbaren.Bund und Länder haben bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, das Verhältnis der Anteile an Bundesmitteln und Landesmitteln zu vereinbaren.
  2. (3)Absatz 3,Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, stellt der Bund Mittel für produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse, für Fruchtfolgeförderungsmaßnahmen und für die Förderung von tierischen Produktionsalternativen zur Verfügung.

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