§ 7 TKV (weggefallen)

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2012 bis 31.12.9999
Textilprodukte, die bis zum Ablauf des 30. September 2010 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 44/2008§ 7 TKV gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werdenseit 05.09.2012 weggefallen. Textilprodukte, die bis zum Ablauf des 30. September 2010 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2008, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.

Stand vor dem 05.09.2012

In Kraft vom 01.10.2010 bis 05.09.2012
Textilprodukte, die bis zum Ablauf des 30. September 2010 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 44/2008§ 7 TKV gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werdenseit 05.09.2012 weggefallen. Textilprodukte, die bis zum Ablauf des 30. September 2010 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2008, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.

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