Art. 1 VerssG 1992 (Verfassungsbestimmung)

Versorgungssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001, BGBl. I Nr. 91/2006, BGBl. I Nr. 143/2011, BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 94/2016, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar besorgt werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2006,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2016,, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG – nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar besorgt werden.
  2. (2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001, BGBl. I Nr. 91/2006, BGBl. I Nr. 143/2011, BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 94/2016, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar besorgt werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2006,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2016,, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG – nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar besorgt werden.
  2. (2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

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