Art. 2 § 19 VerssG 1992

Versorgungssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2026

Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des Paragraph 18, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch

  1. 1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.08.2012

Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des Paragraph 18, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch

  1. 1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

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