Art. 2 § 19 VerssG 1992

VerssG 1992 - Versorgungssicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des Paragraph 18, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch

  1. 1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.2026
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