Gesamte Rechtsvorschrift VerssG 1992

Versorgungssicherungsgesetz

VerssG 1992
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

Anlage

Anl. 1 VerssG 1992


  • StrichaufzählungRohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte I bis IV (Kapitel 1 bis 23) der NomenklaturRohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte römisch eins bis römisch vier (Kapitel 1 bis 23) der Nomenklatur
  • StrichaufzählungZigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz; anderer verarbeiteter Tabak und anderer verarbeiteter Tabakersatz; „homogenisierter“ oder „rekonstruierter“ Tabak (Abschnitt IV, Kapitel 24)Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz; anderer verarbeiteter Tabak und anderer verarbeiteter Tabakersatz; „homogenisierter“ oder „rekonstruierter“ Tabak (Abschnitt römisch vier, Kapitel 24)
  • StrichaufzählungMineralische Stoffe, ausgenommen mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse (Abschnitt V, Kapitel 25 bis 27)Mineralische Stoffe, ausgenommen mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse (Abschnitt römisch fünf, Kapitel 25 bis 27)
  • StrichaufzählungErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien (Abschnitt VI, Kapitel 28 bis 38)Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien (Abschnitt römisch sechs, Kapitel 28 bis 38)
  • StrichaufzählungKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus (Abschnitt VII, Kapitel 39 bis 40)Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus (Abschnitt römisch sieben, Kapitel 39 bis 40)
  • StrichaufzählungRohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus (Abschnitt VIII, Kapitel 41 bis 43)Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus (Abschnitt römisch acht, Kapitel 41 bis 43)
  • StrichaufzählungKork und Waren aus Kork (Abschnitt IX, Kapitel 45)Kork und Waren aus Kork (Abschnitt römisch neun, Kapitel 45)
  • StrichaufzählungHalbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe, Papier und Pappe sowie Waren daraus (Abschnitt X, Kapitel 47 bis 48)Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe, Papier und Pappe sowie Waren daraus (Abschnitt römisch zehn, Kapitel 47 bis 48)
  • StrichaufzählungSpinnstoffe und Waren daraus (Abschnitt XI, Kapitel 50 bis 63)Spinnstoffe und Waren daraus (Abschnitt römisch elf, Kapitel 50 bis 63)
  • StrichaufzählungSchuhe und ähnliche Waren; Teile dieser Waren (Abschnitt XII, Kapitel 64)Schuhe und ähnliche Waren; Teile dieser Waren (Abschnitt römisch zwölf, Kapitel 64)
  • StrichaufzählungWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, Teile dieser Waren; Glas und Glaswaren (Abschnitt XIII, Kapitel 68 und 70)Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, Teile dieser Waren; Glas und Glaswaren (Abschnitt römisch dreizehn, Kapitel 68 und 70)
  • StrichaufzählungMetalle und Halbstoffe und Waren daraus; Abfälle und Schrotte aus Eisen und Stahl sowie der NE-Metalle (Abschnitt XV, Kapitel 72 bis 83)Metalle und Halbstoffe und Waren daraus; Abfälle und Schrotte aus Eisen und Stahl sowie der NE-Metalle (Abschnitt römisch fünfzehn, Kapitel 72 bis 83)
  • StrichaufzählungMaschinen und Apparate; elektrotechnische Waren und deren Teile (Abschnitt XVI, Kapitel 85)Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren und deren Teile (Abschnitt römisch sechzehn, Kapitel 85)
  • StrichaufzählungBeförderungsmittel (Abschnitt XVII, Kapitel 86 bis 89)Beförderungsmittel (Abschnitt römisch siebzehn, Kapitel 86 bis 89)
  • StrichaufzählungOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und –geräte; medizinische und chirugische Instrumente, Apparate und Geräte, Teile und Zubehör dieser Waren Abschnitt VXIII, Kapitel 90)
  • StrichaufzählungAbfallstoffe, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.Abfallstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen.

Artikel

Art. 1 VerssG 1992 (Verfassungsbestimmung)


  1. (1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001, BGBl. I Nr. 91/2006, BGBl. I Nr. 143/2011, BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 94/2016, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar besorgt werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2006,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2016,, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG – nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar besorgt werden.
  2. (2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Art. 2 § 2 VerssG 1992 Lenkungsmaßnahmen


Lenkungsmaßnahmen sind

  1. 1.Ziffer einsGebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
  2. 2.Ziffer 2Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Ziffer eins, gelenkte Waren;
  3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung von physischen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die gewerbsmäßig Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.

Art. 2 § 3 VerssG 1992


  1. (1)Absatz eins,Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben betrifft. Trifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden.
  2. (2)Absatz 2,Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung jeweils um weitere sechs Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im § 1 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung jeweils um weitere sechs Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im Paragraph eins, genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.

Art. 2 § 4 VerssG 1992 Lenkungsbehörden


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann
    1. 1.Ziffer einssofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner der Bundesländer, in welchen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner
    durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander an seiner Stelle auszuüben.
  2. (2)Absatz 2,Vor der Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 1),der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,),
    2. 2.Ziffer 2der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 2)der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,)
    zu hören. Die Anhörung des zuständigen Versorgungssicherungsausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aus den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, insbesondere die Wirtschaftskammer Österreich, im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.

Art. 2 § 5 VerssG 1992


  1. (1)Absatz eins,Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen.Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (Paragraph eins, Absatz 3,) entscheidend beizutragen.
  2. (2)Absatz 2,Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzunehmen.

Art. 2 § 6 VerssG 1992 Kundmachung von Verordnungen


Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, wenn sie vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erlassen werden, im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, oder wenn sie vom Landeshauptmann erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnungen treten mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen mittels anderer geeigneter technischer Möglichkeit zur Kundmachung oder Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akkustische oder visuelle Weise oder in Printmedien – kundzumachen.

Art. 2 § 7 VerssG 1992 Beschlagnahme


  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 1 Abs. 3 genannten Ziele kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Waren und Einrichtungen, für die Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 1 und 2 angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu deren Ablieferung verpflichten.Zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ziele kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Waren und Einrichtungen, für die Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu deren Ablieferung verpflichten.
  2. (2)Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Waren,Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind Waren,
    1. 1.Ziffer einsdie im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder zur Verfügung eines Bundeslandes oder einer Gemeinde stehen und für die Versorgung der eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden,
    2. 2.Ziffer 2die der Deckung des eigenen betrieblichen Bedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen dienen, sowie solche, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind,
    3. 3.Ziffer 3die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfes oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen dienen.
  3. (3)Absatz 3,Vorräte gemäß Abs. 2 Z 1 und Vorräte für die militärische Landesverteidigung gemäß Abs. 2 Z 2, die nicht der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sind dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten von Lenkungsmaßnahmen sowie während der Dauer von Lenkungsmaßnahmen jeweils zum Monatsende schriftlich zu melden. Meldungen von Gemeinden sind eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Vorräte gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Vorräte für die militärische Landesverteidigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, die nicht der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sind dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten von Lenkungsmaßnahmen sowie während der Dauer von Lenkungsmaßnahmen jeweils zum Monatsende schriftlich zu melden. Meldungen von Gemeinden sind eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
  4. (4)Absatz 4,Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Abs. 1 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der jeweils geltenden Fassung, über die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der nach diesem Absatz zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Absatz eins, entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der jeweils geltenden Fassung, über die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der nach diesem Absatz zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.

Art. 2 § 8 VerssG 1992 Begleitende Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Für den Fall, daß konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Eintritt einer Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Abs. 1 bei bestimmten Waren (störungsanfällige Waren) vorliegen, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor einer allfälligen Erlassung von Verordnungen gemäß § 1 zu Zwecken der vorbeugenden VersorgungssicherungFür den Fall, daß konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Eintritt einer Versorgungsstörung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, bei bestimmten Waren (störungsanfällige Waren) vorliegen, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor einer allfälligen Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph eins, zu Zwecken der vorbeugenden Versorgungssicherung
    1. 1.Ziffer einsin bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegeben worden sind, verwenden;in bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegeben worden sind, verwenden;
    2. 2.Ziffer 2Interessenvertretungen auffordern, in bezug auf störungsanfällige Waren in Z 1 genannte Daten zur Verfügung zu stellen, die für eigene Statistiken der Interessenvertretungen erhoben worden sind, und diese Daten verwenden;Interessenvertretungen auffordern, in bezug auf störungsanfällige Waren in Ziffer eins, genannte Daten zur Verfügung zu stellen, die für eigene Statistiken der Interessenvertretungen erhoben worden sind, und diese Daten verwenden;
    3. 3.Ziffer 3bestimmte Adressaten des im § 2 Z 3 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich störungsanfälliger Waren Meldungen im Sinne des § 2 Z 3 auf freiwilliger Basis zu erstatten.bestimmte Adressaten des im Paragraph 2, Ziffer 3, genannten Personenkreises auffordern, bezüglich störungsanfälliger Waren Meldungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, auf freiwilliger Basis zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Soweit der Zweck des Abs. 1 durch die Verwendung von anonymisierten Daten erreicht werden kann, dürfen personenbezogene Daten bei Anwendung von Z 1 und 2 nicht herangezogen werden.Soweit der Zweck des Absatz eins, durch die Verwendung von anonymisierten Daten erreicht werden kann, dürfen personenbezogene Daten bei Anwendung von Ziffer eins und 2 nicht herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 darf nur nach Anhörung des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses angewendet werden und nur soweit dies zur Einleitung und Überwachung von freiwilligen Selbstbeschränkungsmaßnahmen geboten ist, die entweder von Interessenvertretungen oder von wesentlichen Teilen der betroffenen Wirtschaftszweige getragen werden.Absatz eins, darf nur nach Anhörung des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses angewendet werden und nur soweit dies zur Einleitung und Überwachung von freiwilligen Selbstbeschränkungsmaßnahmen geboten ist, die entweder von Interessenvertretungen oder von wesentlichen Teilen der betroffenen Wirtschaftszweige getragen werden.
  4. (4)Absatz 4,Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 3 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 9 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.Wird die Erstattung der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. Paragraph 9, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Art. 2 § 9 VerssG 1992


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die im § 4 Abs. 3 genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die im Paragraph 4, Absatz 3, genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
  2. (2)Absatz 2,Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand, Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch); den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die im § 8 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Meldungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 und § 2 Z 3 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.Die im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Daten sowie der Inhalt von Meldungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 und Paragraph 2, Ziffer 3, sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Absatz eins und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

Art. 2 § 10 VerssG 1992


  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 4 Abs. 3 mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  2. (2)Absatz 2,Die Ermächtigung des Abs. 1 gilt auch sinngemäß für Maßnahmen gemäß § 8.Die Ermächtigung des Absatz eins, gilt auch sinngemäß für Maßnahmen gemäß Paragraph 8,

Art. 2 § 11 VerssG 1992


  1. (1)Absatz eins,Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung getätigt worden sind, sind soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem in der Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.
  2. (2)Absatz 2,Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden aufgehoben, soweit sie noch nicht erfüllt sind und die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.

Art. 2 § 12 VerssG 1992


Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Art. 2 § 13 VerssG 1992


Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zwecke der Versorgungssicherung Meldedaten zu benützen.

Art. 2 § 14 VerssG 1992 Errichtung und Aufgaben der Versorgungssicherungsausschüsse


  1. (1)Absatz eins,Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sichZur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß Paragraph 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
    2. 2.Ziffer 2der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,
    2. 2.Ziffer 2je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer,
    3. 3.Ziffer 3je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    4. 4.Ziffer 4je ein Vertreter jedes Bundeslandes.
  3. (3)Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen.Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Absatz 2, Ziffer 4, genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen.
  4. (4)Absatz 4,Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.Außer den in Absatz 2, genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.

Art. 2 § 15 VerssG 1992


  1. (1)Absatz eins,Den Vorsitz im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der sich durch einen Beamten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bedarf, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß seine Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so hat der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln. Sie hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
  3. (3)Absatz 3,In der Geschäftsordnung können auch Regelungen über die Errichtung von Fachausschüssen, insbesondere zur Beratung und Begutachtung von anderen Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1, vorgesehen werden. Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß angehören.In der Geschäftsordnung können auch Regelungen über die Errichtung von Fachausschüssen, insbesondere zur Beratung und Begutachtung von anderen Vollzugsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins,, vorgesehen werden. Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß angehören.

Art. 2 § 16 VerssG 1992


  1. (1)Absatz eins,Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje ein Vertreter der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Landesverteidigung und Sport und für Inneres,
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland.
    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 und des § 15 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Art. 2 § 17 VerssG 1992


Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses, der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse, der Fachausschüsse sowie deren Ersatzmitglieder und Sachverständige dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Tatsachen, die ihnen ausschließlich in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach ihrer Entlassung nicht offenbaren oder verwerten, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.

Art. 2 § 18 VerssG 1992 Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. 1.Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 14 530 Euro, wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund des § 2 Z 3 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;mit Geldstrafe bis zu 14 530 Euro, wer den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 oder den auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
    2. 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 72 600 Euro, wer
      1. a)Litera avorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Z 1 und 2 zuwiderhandelt;vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zuwiderhandelt;
      2. b)Litera bvorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß §§ 2 Z 1 und 7 Abs. 1 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist.vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß Paragraphen 2, Ziffer eins und 7 Absatz eins, erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach Litera a, zu bestrafen ist.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Bundesgesetz vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß § 6 begangen wurde.Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Bundesgesetz vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß Paragraph 6, begangen wurde.
  3. (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  4. (3)Absatz 3,Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  5. (4)Absatz 4,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (§ 2 Z 1 und 2), die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (Paragraph 2, Ziffer eins und 2), die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

Art. 2 § 19 VerssG 1992


Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des Paragraph 18, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch

  1. 1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Art. 2 § 20 VerssG 1992 Schluß- und Übergangsbestimmungen


Die auf Grund des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 334/1988 eingerichteten Versorgungssicherungsausschüsse gelten nach Maßgabe der §§ 4 und 16 als Versorgungssicherungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988, eingerichteten Versorgungssicherungsausschüsse gelten nach Maßgabe der Paragraphen 4 und 16 als Versorgungssicherungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Art. 2 § 21 VerssG 1992 Geltungsdauer und Vollziehung


  1. (1)Absatz eins,Artikel II tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.Artikel römisch zwei tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 Abs. 3 letzter Satz, § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 1 lit. b und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Litera b und Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 14 Abs. 2 Z 1 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 790/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 22, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 22, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 Z 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 5 und 6, § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins und 4, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 5 und 6, Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 14 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 19, § 21 Abs. 6, § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 22, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8,§ 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,Die § 1 Abs. 1, § 2 Z 1 und 3, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 18 Abs. 1a, § 21 Abs. 7, § 22 Z 2 und 6 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins und 4, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins a,, Paragraph 21, Absatz 7,, Paragraph 22, Ziffer 2 und 6 und Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Art. 2 § 22 VerssG 1992


Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut: Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesminister für Inneres;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 13 zweiter Satz und 19 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich der Paragraphen 13, zweiter Satz und 19 der Bundesminister für Inneres;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 7 Abs. 4 vierter bis siebenter Satz und des § 11 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 4, vierter bis siebenter Satz und des Paragraph 11, der Bundesminister für Justiz;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 12 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 12, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
  6. 6.Ziffer 6im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Art. 2 § 23 VerssG 1992 Personenbezogene Bezeichnungen


Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 3 VerssG 1992 (weggefallen)


Art. 3 VerssG 1992 seit 31.12.1998 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten