Art. 2 § 8 VerssG 1992 Begleitende Bestimmungen

VerssG 1992 - Versorgungssicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für den Fall, daß konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Eintritt einer Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Abs. 1 bei bestimmten Waren (störungsanfällige Waren) vorliegen, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor einer allfälligen Erlassung von Verordnungen gemäß § 1 zu Zwecken der vorbeugenden VersorgungssicherungFür den Fall, daß konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Eintritt einer Versorgungsstörung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, bei bestimmten Waren (störungsanfällige Waren) vorliegen, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor einer allfälligen Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph eins, zu Zwecken der vorbeugenden Versorgungssicherung
    1. 1.Ziffer einsin bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegeben worden sind, verwenden;in bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegeben worden sind, verwenden;
    2. 2.Ziffer 2Interessenvertretungen auffordern, in bezug auf störungsanfällige Waren in Z 1 genannte Daten zur Verfügung zu stellen, die für eigene Statistiken der Interessenvertretungen erhoben worden sind, und diese Daten verwenden;Interessenvertretungen auffordern, in bezug auf störungsanfällige Waren in Ziffer eins, genannte Daten zur Verfügung zu stellen, die für eigene Statistiken der Interessenvertretungen erhoben worden sind, und diese Daten verwenden;
    3. 3.Ziffer 3bestimmte Adressaten des im § 2 Z 3 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich störungsanfälliger Waren Meldungen im Sinne des § 2 Z 3 auf freiwilliger Basis zu erstatten.bestimmte Adressaten des im Paragraph 2, Ziffer 3, genannten Personenkreises auffordern, bezüglich störungsanfälliger Waren Meldungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, auf freiwilliger Basis zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Soweit der Zweck des Abs. 1 durch die Verwendung von anonymisierten Daten erreicht werden kann, dürfen personenbezogene Daten bei Anwendung von Z 1 und 2 nicht herangezogen werden.Soweit der Zweck des Absatz eins, durch die Verwendung von anonymisierten Daten erreicht werden kann, dürfen personenbezogene Daten bei Anwendung von Ziffer eins und 2 nicht herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 darf nur nach Anhörung des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses angewendet werden und nur soweit dies zur Einleitung und Überwachung von freiwilligen Selbstbeschränkungsmaßnahmen geboten ist, die entweder von Interessenvertretungen oder von wesentlichen Teilen der betroffenen Wirtschaftszweige getragen werden.Absatz eins, darf nur nach Anhörung des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses angewendet werden und nur soweit dies zur Einleitung und Überwachung von freiwilligen Selbstbeschränkungsmaßnahmen geboten ist, die entweder von Interessenvertretungen oder von wesentlichen Teilen der betroffenen Wirtschaftszweige getragen werden.
  4. (4)Absatz 4,Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 3 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 9 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.Wird die Erstattung der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. Paragraph 9, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.2026
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 8 VerssG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 8 VerssG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 8 VerssG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 8 VerssG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 8 VerssG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 2 § 7 VerssG 1992
Art. 2 § 9 VerssG 1992