Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.2026
0 Kommentare zu Art. 2 § 12 VerssG 1992
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 12 VerssG 1992 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 § 12 VerssG 1992