Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sichZur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß Paragraph 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
1.Ziffer einsder Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
2.Ziffer 2der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
(2)Absatz 2,Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören:
1.Ziffer einsein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,
2.Ziffer 2je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer,
3.Ziffer 3je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
4.Ziffer 4je ein Vertreter jedes Bundeslandes.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen.Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Absatz 2, Ziffer 4, genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen.
(4)Absatz 4,Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.Außer den in Absatz 2, genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.2026
0 Kommentare zu Art. 2 § 14 VerssG 1992
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 14 VerssG 1992 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 § 14 VerssG 1992