Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann
1.Ziffer einssofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner der Bundesländer, in welchen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
2.Ziffer 2wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner
durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander an seiner Stelle auszuüben.
(2)Absatz 2,Vor der Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat
1.Ziffer einsder Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 1),der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,),
2.Ziffer 2der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 2)der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,)
zu hören. Die Anhörung des zuständigen Versorgungssicherungsausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(3)Absatz 3,Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aus den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, insbesondere die Wirtschaftskammer Österreich, im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.2026
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