Art. 2 § 6 VerssG 1992 Kundmachung von Verordnungen

VerssG 1992 - Versorgungssicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, wenn sie vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erlassen werden, im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, oder wenn sie vom Landeshauptmann erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnungen treten mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen mittels anderer geeigneter technischer Möglichkeit zur Kundmachung oder Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akkustische oder visuelle Weise oder in Printmedien – kundzumachen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.2026
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 6 VerssG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 6 VerssG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 6 VerssG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 6 VerssG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 6 VerssG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 2 § 5 VerssG 1992
Art. 2 § 7 VerssG 1992