Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die gemäß § 4 Abs. 3 mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2)Absatz 2,Die Ermächtigung des Abs. 1 gilt auch sinngemäß für Maßnahmen gemäß § 8.Die Ermächtigung des Absatz eins, gilt auch sinngemäß für Maßnahmen gemäß Paragraph 8,
In Kraft seit 22.12.2001 bis 31.12.2026
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