Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen.Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (Paragraph eins, Absatz 3,) entscheidend beizutragen.
(2)Absatz 2,Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.2026
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