Art. 2 § 5 VerssG 1992

Versorgungssicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz eins,Falls der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen.Falls der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (Paragraph eins, Absatz 3,) entscheidend beizutragen.
  2. (2)Absatz 2,Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz eins,Falls der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen.Falls der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (Paragraph eins, Absatz 3,) entscheidend beizutragen.
  2. (2)Absatz 2,Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten