Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut: Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesminister für Inneres;
3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 13 zweiter Satz und 19 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich der Paragraphen 13, zweiter Satz und 19 der Bundesminister für Inneres;
4.Ziffer 4hinsichtlich des § 7 Abs. 4 vierter bis siebenter Satz und des § 11 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 4, vierter bis siebenter Satz und des Paragraph 11, der Bundesminister für Justiz;
5.Ziffer 5hinsichtlich des § 12 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 12, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
6.Ziffer 6im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.2026
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