Art. 2 § 22 VerssG 1992

Versorgungssicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2026

Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut: Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesminister für Inneres;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 13 zweiter Satz und 19 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich der Paragraphen 13, zweiter Satz und 19 der Bundesminister für Inneres;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 7 Abs. 4 vierter bis siebenter Satz und des § 11 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 4, vierter bis siebenter Satz und des Paragraph 11, der Bundesminister für Justiz;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 12 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 12, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
  6. 6.Ziffer 6im Übrigen der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2016

Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut: Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesminister für Inneres;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 13 zweiter Satz und 19 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich der Paragraphen 13, zweiter Satz und 19 der Bundesminister für Inneres;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 7 Abs. 4 vierter bis siebenter Satz und des § 11 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 4, vierter bis siebenter Satz und des Paragraph 11, der Bundesminister für Justiz;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 12 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 12, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
  6. 6.Ziffer 6im Übrigen der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten