§ 7 BZGü-VO Anmeldung zur Prüfung

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsallfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß § 14,allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß Paragraph 14,,
    2. 2.Ziffer 2Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens und
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsallfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß § 14,allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß Paragraph 14,,
    2. 2.Ziffer 2Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens und
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

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