§ 8 VO-Vergällung

Vergällung von Alkohol

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Bei einer Vergällung von Alkohol, der zur Herstellung von Essig verwendet wird, darf der Alkoholgehalt des vergällten Alkohols höchstens 50% vol. betragen. Zur Vergällung können Essig entsprechender Konzentration und an Stelle von Wasser Wein, Obstwein oder andere der Ernährung der Essigsäurebakterien dienende Flüssigkeiten verwendet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Bei einer Vergällung von Alkohol, der zur Herstellung von Essig verwendet wird, darf der Alkoholgehalt des vergällten Alkohols höchstens 50% vol. betragen. Zur Vergällung können Essig entsprechender Konzentration und an Stelle von Wasser Wein, Obstwein oder andere der Ernährung der Essigsäurebakterien dienende Flüssigkeiten verwendet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten