§ 10 EPV Abwesenheit und Rücktritt von Bewerbern und Bewerberinnen

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Können Bewerber oder Bewerberinnen glaubhaft machen, daß sie ohne eigenes Verschulden außerstande waren, rechtzeitig zur Eignungsprüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat ihnen die Prüfungsstelle auf Ansuchen die Ablegung oder Fortsetzung der Eignungsprüfung zu einem späteren Termin zu gestatten (Ersatztermin). Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftlicher oder praktischer Test), in dem die Eignungsprüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
  2. (2)Absatz 2,Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung vor deren Beginn zurück oder erscheinen sie – ohne ihr Nichtverschulden glaubhaft machen zu können – nicht oder derart verspätet zur Eignungsprüfung, daß sie nicht mehr abgehalten werden kann, so hat ihnen die Prüfungsstelle einen einmaligen Ersatztermin anzubieten, wenn dies die Bewerber oder Bewerberinnen noch vor Ablauf des Tages beantragen, an dem die Eignungsprüfung angesetzt war. Stellen die Bewerber oder Bewerberinnen innerhalb dieser Frist den Antrag nicht oder nehmen sie auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so gelten die betreffenden Bewerbungen als zurückgezogen.Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung vor deren Beginn zurück oder erscheinen sie – ohne ihr Nichtverschulden glaubhaft machen zu können – nicht oder derart verspätet zur Eignungsprüfung, daß sie nicht mehr abgehalten werden kann, so hat ihnen die Prüfungsstelle einen einmaligen Ersatztermin anzubieten, wenn dies die Bewerber oder Bewerberinnen noch vor Ablauf des Tages beantragen, an dem die Eignungsprüfung angesetzt war. Stellen die Bewerber oder Bewerberinnen innerhalb dieser Frist den Antrag nicht oder nehmen sie auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, so gelten die betreffenden Bewerbungen als zurückgezogen.
  3. (3)Absatz 3,Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung erst zurück, nachdem sie begonnen hat, oder verweigern sie eine Fortsetzung oder Beendigung der Eignungsprüfung, so gilt dies als Nichterreichen der Mindestpunktezahl.
  4. (4)Absatz 4,Für Ersatztermine gemäß Abs. 1 und 2 gilt die Verständigungsfrist des § 3 nicht.Für Ersatztermine gemäß Absatz eins und 2 gilt die Verständigungsfrist des Paragraph 3, nicht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Können Bewerber oder Bewerberinnen glaubhaft machen, daß sie ohne eigenes Verschulden außerstande waren, rechtzeitig zur Eignungsprüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat ihnen die Prüfungsstelle auf Ansuchen die Ablegung oder Fortsetzung der Eignungsprüfung zu einem späteren Termin zu gestatten (Ersatztermin). Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftlicher oder praktischer Test), in dem die Eignungsprüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
  2. (2)Absatz 2,Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung vor deren Beginn zurück oder erscheinen sie – ohne ihr Nichtverschulden glaubhaft machen zu können – nicht oder derart verspätet zur Eignungsprüfung, daß sie nicht mehr abgehalten werden kann, so hat ihnen die Prüfungsstelle einen einmaligen Ersatztermin anzubieten, wenn dies die Bewerber oder Bewerberinnen noch vor Ablauf des Tages beantragen, an dem die Eignungsprüfung angesetzt war. Stellen die Bewerber oder Bewerberinnen innerhalb dieser Frist den Antrag nicht oder nehmen sie auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so gelten die betreffenden Bewerbungen als zurückgezogen.Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung vor deren Beginn zurück oder erscheinen sie – ohne ihr Nichtverschulden glaubhaft machen zu können – nicht oder derart verspätet zur Eignungsprüfung, daß sie nicht mehr abgehalten werden kann, so hat ihnen die Prüfungsstelle einen einmaligen Ersatztermin anzubieten, wenn dies die Bewerber oder Bewerberinnen noch vor Ablauf des Tages beantragen, an dem die Eignungsprüfung angesetzt war. Stellen die Bewerber oder Bewerberinnen innerhalb dieser Frist den Antrag nicht oder nehmen sie auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, so gelten die betreffenden Bewerbungen als zurückgezogen.
  3. (3)Absatz 3,Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung erst zurück, nachdem sie begonnen hat, oder verweigern sie eine Fortsetzung oder Beendigung der Eignungsprüfung, so gilt dies als Nichterreichen der Mindestpunktezahl.
  4. (4)Absatz 4,Für Ersatztermine gemäß Abs. 1 und 2 gilt die Verständigungsfrist des § 3 nicht.Für Ersatztermine gemäß Absatz eins und 2 gilt die Verständigungsfrist des Paragraph 3, nicht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten