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Vorschriften für Angehörige eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehörige)
§ 15. (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit sowie darüber, daß über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde, haben Antragsteller aus dem Europäischen Wirtschaftsraum Strafregisterauszüge und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu erbringen.Paragraph 15, (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit sowie darüber, daß über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde, haben Antragsteller aus dem Europäischen Wirtschaftsraum Strafregisterauszüge und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu erbringen.
Vorschriften für Angehörige eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehörige)
§ 15. (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit sowie darüber, daß über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde, haben Antragsteller aus dem Europäischen Wirtschaftsraum Strafregisterauszüge und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu erbringen.Paragraph 15, (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit sowie darüber, daß über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde, haben Antragsteller aus dem Europäischen Wirtschaftsraum Strafregisterauszüge und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu erbringen.