Art. 2 § 16 VerssG 1992

Versorgungssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje ein Vertreter der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft, für Landesverteidigung und Sport und für Inneres,
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Kammer der gewerblichen WirtschaftWirtschaftskammer, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland.
    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 und des § 15 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz eins,Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje ein Vertreter der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft, für Landesverteidigung und Sport und für Inneres,
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Kammer der gewerblichen WirtschaftWirtschaftskammer, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland.
    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 und des § 15 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

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