Art. 2 § 18 VerssG 1992 Strafbestimmungen

Versorgungssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. 1.Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 14 530 Euro, wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund des § 2 Z 3 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;mit Geldstrafe bis zu 14 530 Euro, wer den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 oder den auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
    2. 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 72 600 Euro, wer
      1. a)Litera avorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Z 1 und 2 zuwiderhandelt;vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zuwiderhandelt;
      2. b)Litera bvorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß §§ 2 Z 1 und 7 Abs. 1 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist.vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß Paragraphen 2, Ziffer eins und 7 Absatz eins, erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach Litera a, zu bestrafen ist.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Bundesgesetz vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß § 6 begangen wurde.Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Bundesgesetz vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß Paragraph 6, begangen wurde.
  3. (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  4. (3)Absatz 3,Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  5. (4)Absatz 4,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (§ 2 Z 1 und 2), die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (Paragraph 2, Ziffer eins und 2), die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. 1.Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 14 530 Euro, wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund des § 2 Z 3 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;mit Geldstrafe bis zu 14 530 Euro, wer den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 oder den auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
    2. 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 72 600 Euro, wer
      1. a)Litera avorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Z 1 und 2 zuwiderhandelt;vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zuwiderhandelt;
      2. b)Litera bvorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß §§ 2 Z 1 und 7 Abs. 1 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist.vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß Paragraphen 2, Ziffer eins und 7 Absatz eins, erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach Litera a, zu bestrafen ist.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Bundesgesetz vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß § 6 begangen wurde.Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Bundesgesetz vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß Paragraph 6, begangen wurde.
  3. (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  4. (3)Absatz 3,Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  5. (4)Absatz 4,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (§ 2 Z 1 und 2), die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (Paragraph 2, Ziffer eins und 2), die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

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