§ 7 EPV Punktesystem

Eignungsprüfungsverordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

Das Punktesystem für die Auswertung der Tests muß den Erfordernissen der angestrebten Verwendungen entsprechen. Es ist so zu gestalten, daß

  1. 1.Ziffer einsjeder Bewerber einem ihm entsprechenden Punktewert zugeordnet und
  2. 2.Ziffer 2eine den Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung angepaßte Verteilung der Bewerber auf diese Punktewerte erwartet
werden kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

Das Punktesystem für die Auswertung der Tests muß den Erfordernissen der angestrebten Verwendungen entsprechen. Es ist so zu gestalten, daß

  1. 1.Ziffer einsjeder Bewerber einem ihm entsprechenden Punktewert zugeordnet und
  2. 2.Ziffer 2eine den Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung angepaßte Verteilung der Bewerber auf diese Punktewerte erwartet
werden kann.

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