Art. 2 § 9 VerssG 1992

Versorgungssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft oder die im § 4 Abs. 3 genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft oder die im Paragraph 4, Absatz 3, genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
  2. (2)Absatz 2,Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand, Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch); den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die im § 8 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Meldungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 und § 2 Z 3 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.Die im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Daten sowie der Inhalt von Meldungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 und Paragraph 2, Ziffer 3, sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Absatz eins und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft oder die im § 4 Abs. 3 genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft oder die im Paragraph 4, Absatz 3, genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
  2. (2)Absatz 2,Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand, Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch); den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die im § 8 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Meldungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 und § 2 Z 3 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.Die im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Daten sowie der Inhalt von Meldungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 und Paragraph 2, Ziffer 3, sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Absatz eins und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

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