Art. 2 § 4 TKV (weggefallen)

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.11.2014 bis 31.12.9999
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlichArt. 2 § 4 TKV seit 09.11.2014 weggefallen.

Stand vor dem 09.11.2014

In Kraft vom 06.09.2012 bis 09.11.2014
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlichArt. 2 § 4 TKV seit 09.11.2014 weggefallen.

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