§ 8 EPV Schulung des Testpersonals

Eignungsprüfungsverordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.9999
Schulung des Testpersonals

§ 8. (1) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist so zu gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des Wissens und des Könnens des Testpersonals aufgebaut wird.Paragraph 8, (1) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist so zu gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des Wissens und des Könnens des Testpersonals aufgebaut wird.

  1. (1)Absatz eins,Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist so zu gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des Wissens und des Könnens des Testpersonals aufgebaut wird.
  2. (2)Absatz 2,Wenn es zweckmäßig erscheint, kann die Verwaltungsakademiedas Bundeskanzleramt mit ihremseinem Einverständnis zu Schulungszwecken auch unmittelbar der Durchführung und Auswertung der Tests beigezogen werden.

Stand vor dem 31.08.1993

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.08.1993
Schulung des Testpersonals

§ 8. (1) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist so zu gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des Wissens und des Könnens des Testpersonals aufgebaut wird.Paragraph 8, (1) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist so zu gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des Wissens und des Könnens des Testpersonals aufgebaut wird.

  1. (1)Absatz eins,Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist so zu gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des Wissens und des Könnens des Testpersonals aufgebaut wird.
  2. (2)Absatz 2,Wenn es zweckmäßig erscheint, kann die Verwaltungsakademiedas Bundeskanzleramt mit ihremseinem Einverständnis zu Schulungszwecken auch unmittelbar der Durchführung und Auswertung der Tests beigezogen werden.

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