Art. 2 § 7 TKV (weggefallen)

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.11.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Textilprodukte, die bis zum Ablauf des 30. September 2010 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 44/2008 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.Textilprodukte, die bis zum Ablauf des 30. September 2010 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2008, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.
  2. (2)Absatz 2,Textilprodukte, die der Umsetzung der Richtlinie 2008/121/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen, ABl. Nr. L 19 vom 23.01.2009 S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/73/EU, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 30, in nationales Recht entsprechen und bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 9. Novembers 2014 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.Textilprodukte, die der Umsetzung der Richtlinie 2008/121/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen, Amtsblatt Nummer L 19 vom 23.01.2009 Seite 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/73/EU, Amtsblatt Nummer L 198 vom 30.07.2011 Seite 30, in nationales Recht entsprechen und bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1007 aus 2011, in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 9. Novembers 2014 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
  3. (3)Absatz 3,Art. 2 tritt mit Ablauf des 9. Novembers 2014 außer Kraft.Artikel 2, tritt mit Ablauf des 9. Novembers 2014 außer Kraft.
Art. 2 § 7 TKV seit 09.11.2014 weggefallen.

Stand vor dem 09.11.2014

In Kraft vom 06.09.2012 bis 09.11.2014
  1. (1)Absatz eins,Textilprodukte, die bis zum Ablauf des 30. September 2010 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 44/2008 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.Textilprodukte, die bis zum Ablauf des 30. September 2010 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2008, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.
  2. (2)Absatz 2,Textilprodukte, die der Umsetzung der Richtlinie 2008/121/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen, ABl. Nr. L 19 vom 23.01.2009 S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/73/EU, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 30, in nationales Recht entsprechen und bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 9. Novembers 2014 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.Textilprodukte, die der Umsetzung der Richtlinie 2008/121/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen, Amtsblatt Nummer L 19 vom 23.01.2009 Seite 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/73/EU, Amtsblatt Nummer L 198 vom 30.07.2011 Seite 30, in nationales Recht entsprechen und bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1007 aus 2011, in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 9. Novembers 2014 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
  3. (3)Absatz 3,Art. 2 tritt mit Ablauf des 9. Novembers 2014 außer Kraft.Artikel 2, tritt mit Ablauf des 9. Novembers 2014 außer Kraft.
Art. 2 § 7 TKV seit 09.11.2014 weggefallen.

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