§ 9 LWG Bericht zur Entwicklung und Situation der Landwirtschaft

Landwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesregierung bis 15. September eines jeden Jahres einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr sowie die unter Berücksichtigung allfälliger Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im folgenden Kalenderjahr erforderlichen Maßnahmen sowie allfällige Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 enthält (Grüner Bericht).Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesregierung bis 15. September eines jeden Jahres einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr sowie die unter Berücksichtigung allfälliger Empfehlungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, im folgenden Kalenderjahr erforderlichen Maßnahmen sowie allfällige Beschlüsse gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, enthält (Grüner Bericht).
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesregierung hat auf Grund des Grünen Berichtes spätestens gleichzeitig mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr (Art. 51 Abs. 1 B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft und der im folgenden Jahr zu treffenden Maßnahmen“ vorzulegen.Die Bundesregierung hat auf Grund des Grünen Berichtes spätestens gleichzeitig mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr (Artikel 51, Absatz eins, B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft und der im folgenden Jahr zu treffenden Maßnahmen“ vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von Bergbauernbetrieben und von Betrieben in benachteiligten förderungswürdigen Gebieten festzustellen. Weiter hat der Grüne Bericht insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels und die landwirtschaftliche Produktion zu behandeln. Dabei sind auch die Auswirkungen der durchgeführten Förderungsmaßnahmen darzustellen.
  4. (3a)Absatz 3 a,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat jährlich für jede von der AMA für das Berichtsjahr durchgeführte Förderungsmaßnahme – unabhängig ob diese aus EU-Mitteln oder nationalen Mitteln finanziert wird – sowie für alle von ihr für das Berichtsjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen insgesamt sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch getrennt für jedes einzelne Land aggregierte Daten über die Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen, die jedenfalls folgende Angaben enthalten müssen: Anzahl der Förderungsfälle, Verteilung der Förderungsfälle auf Förderungsklassen jeweils in Stufen zu hunderttausend Schilling, ausbezahlte Förderungen je Förderungsklasse, prozentuelle Verteilung der Förderungsfälle auf die Förderungsklassen und durchschnittlicher Förderungsbetrag je Förderungsklasse.
  5. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat bis 15. September eines jeden Jahres dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr enthält (Grüner Bericht).
  6. (2)Absatz 2,Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von nach Erschwernis differenzierten Betrieben in Berg- und benachteiligten Gebieten festzustellen. Dabei sind auch die Förderungsmaßnahmen und ihre Auswirkungen darzustellen. Zusätzlich sind für jede für das Berichtsjahr durchgeführte Förderungsmaßnahme – unabhängig ob diese aus EU-Mitteln oder nationalen Mitteln finanziert wird – sowie für alle für das Berichtsjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen insgesamt sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch getrennt für jedes einzelne Land aggregierte Daten über die Förderungsmaßnahmen aufzunehmen, die jedenfalls folgende Angaben enthalten müssen:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Förderungsfälle,
    2. 2.Ziffer 2Verteilung der Förderungsfälle auf Förderungsklassen jeweils in Stufen zu 10 000 Euro,
    3. 3.Ziffer 3ausbezahlte Förderungen je Förderungsklasse,
    4. 4.Ziffer 4prozentuelle Verteilung der Förderungsfälle auf die Förderungsklassen und
    5. 5.Ziffer 5durchschnittlicher Förderungsbetrag je Förderungsklasse.
  7. (3)Absatz 3,Weiter hat in jedem zweiten Jahr der Grüne Bericht ergänzend insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels, die landwirtschaftliche Produktion, auch unter den Aspekten von Klimawandel und Bodenverbrauch einschließlich Zukunftsprognosen, und die soziale Sicherheit zu behandeln.
  8. (4)Absatz 4,Für den Grünen Bericht können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere sind Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe, die 2 % der vom durch den Standardoutput definierten Auswahlrahmen erfassten Betriebe nicht unterschreiten soll, in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten; dabei ist die Anzahl von 2 000 Erhebungsbetrieben nach Möglichkeit nicht zu unterschreiten. Hiezu kann einekönnen für Belange der landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete InstitutionInstitutionen beauftragt werden. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig; sie erhalten für ihre Mitwirkung eine pauschale Abgeltung.
  9. (5)Absatz 5,Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die gemäß Abs. 5 oder anläßlich der Beratung ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 5 genannten Zwecke oder Zwecke der Beratung der Betroffenen nicht verwendet werden.Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die gemäß Absatz 5, oder anläßlich der Beratung ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Absatz 5, genannten Zwecke oder Zwecke der Beratung der Betroffenen nicht verwendet werden.
  10. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft dieses Landes gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieser Vergütung ist durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
  11. (7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die im Abs. 6 genannten Daten den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der sich aus dem Beitritt ergebenden Verpflichtungen zu übermitteln.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die im Absatz 6, genannten Daten den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der sich aus dem Beitritt ergebenden Verpflichtungen zu übermitteln.
  12. (5)Absatz 5,Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind
    1. 1.Ziffer einsvon der AMA hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe alle Stammdaten, Flächen- und Tierdaten, umweltbezogene Daten zur Bewirtschaftung sowie die Zahlungsdaten zu den Förderungsmaßnahmen,
    2. 2.Ziffer 2von den Ländern die Zahlungsdaten für Landesförderungen und
    3. 3.Ziffer 3von den Risikomanagementversicherungen Klimakennzahlen – gegliedert nach Bundesländern – insbesondere zur Versicherungssumme, zu den versicherten Flächen nach Kulturen bzw. Produktionssparten und zur Anzahl der versicherten Tiere nach Nutzungskategorien sowie Schadensmeldungen und Schadenshöhe gegliedert nach Risiken und geschädigten Kulturen bzw. (Nutztier-)Produktionssparten jeweils auf Bundesländerebene,
    die zur Erstellung des Grünen Berichts erforderlich sind, soweit erforderlich auch in einzelbetrieblicher Form, zur Verfügung zu stellen.
  13. (6)Absatz 6,Gemäß Abs. 4 ermittelte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 4 genannten Zwecke nicht verwendet werden.Gemäß Absatz 4, ermittelte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Absatz 4, genannten Zwecke nicht verwendet werden.
  14. (7)Absatz 7,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Situation der Landwirtschaft dieses Landes gegen Abgeltung des für die Bearbeitung und Auswertung entstandenen Aufwands zur Verfügung zu stellen.
  15. (8)Absatz 8,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aus der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009, S 27, zu übermitteln.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aus der Verordnung (EG) Nr. 1217 aus 2009, zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009, S 27, zu übermitteln.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 01.08.2007 bis 10.06.2022
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesregierung bis 15. September eines jeden Jahres einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr sowie die unter Berücksichtigung allfälliger Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im folgenden Kalenderjahr erforderlichen Maßnahmen sowie allfällige Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 enthält (Grüner Bericht).Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesregierung bis 15. September eines jeden Jahres einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr sowie die unter Berücksichtigung allfälliger Empfehlungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, im folgenden Kalenderjahr erforderlichen Maßnahmen sowie allfällige Beschlüsse gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, enthält (Grüner Bericht).
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesregierung hat auf Grund des Grünen Berichtes spätestens gleichzeitig mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr (Art. 51 Abs. 1 B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft und der im folgenden Jahr zu treffenden Maßnahmen“ vorzulegen.Die Bundesregierung hat auf Grund des Grünen Berichtes spätestens gleichzeitig mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr (Artikel 51, Absatz eins, B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft und der im folgenden Jahr zu treffenden Maßnahmen“ vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von Bergbauernbetrieben und von Betrieben in benachteiligten förderungswürdigen Gebieten festzustellen. Weiter hat der Grüne Bericht insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels und die landwirtschaftliche Produktion zu behandeln. Dabei sind auch die Auswirkungen der durchgeführten Förderungsmaßnahmen darzustellen.
  4. (3a)Absatz 3 a,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat jährlich für jede von der AMA für das Berichtsjahr durchgeführte Förderungsmaßnahme – unabhängig ob diese aus EU-Mitteln oder nationalen Mitteln finanziert wird – sowie für alle von ihr für das Berichtsjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen insgesamt sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch getrennt für jedes einzelne Land aggregierte Daten über die Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen, die jedenfalls folgende Angaben enthalten müssen: Anzahl der Förderungsfälle, Verteilung der Förderungsfälle auf Förderungsklassen jeweils in Stufen zu hunderttausend Schilling, ausbezahlte Förderungen je Förderungsklasse, prozentuelle Verteilung der Förderungsfälle auf die Förderungsklassen und durchschnittlicher Förderungsbetrag je Förderungsklasse.
  5. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat bis 15. September eines jeden Jahres dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr enthält (Grüner Bericht).
  6. (2)Absatz 2,Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von nach Erschwernis differenzierten Betrieben in Berg- und benachteiligten Gebieten festzustellen. Dabei sind auch die Förderungsmaßnahmen und ihre Auswirkungen darzustellen. Zusätzlich sind für jede für das Berichtsjahr durchgeführte Förderungsmaßnahme – unabhängig ob diese aus EU-Mitteln oder nationalen Mitteln finanziert wird – sowie für alle für das Berichtsjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen insgesamt sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch getrennt für jedes einzelne Land aggregierte Daten über die Förderungsmaßnahmen aufzunehmen, die jedenfalls folgende Angaben enthalten müssen:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Förderungsfälle,
    2. 2.Ziffer 2Verteilung der Förderungsfälle auf Förderungsklassen jeweils in Stufen zu 10 000 Euro,
    3. 3.Ziffer 3ausbezahlte Förderungen je Förderungsklasse,
    4. 4.Ziffer 4prozentuelle Verteilung der Förderungsfälle auf die Förderungsklassen und
    5. 5.Ziffer 5durchschnittlicher Förderungsbetrag je Förderungsklasse.
  7. (3)Absatz 3,Weiter hat in jedem zweiten Jahr der Grüne Bericht ergänzend insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels, die landwirtschaftliche Produktion, auch unter den Aspekten von Klimawandel und Bodenverbrauch einschließlich Zukunftsprognosen, und die soziale Sicherheit zu behandeln.
  8. (4)Absatz 4,Für den Grünen Bericht können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere sind Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe, die 2 % der vom durch den Standardoutput definierten Auswahlrahmen erfassten Betriebe nicht unterschreiten soll, in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten; dabei ist die Anzahl von 2 000 Erhebungsbetrieben nach Möglichkeit nicht zu unterschreiten. Hiezu kann einekönnen für Belange der landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete InstitutionInstitutionen beauftragt werden. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig; sie erhalten für ihre Mitwirkung eine pauschale Abgeltung.
  9. (5)Absatz 5,Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die gemäß Abs. 5 oder anläßlich der Beratung ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 5 genannten Zwecke oder Zwecke der Beratung der Betroffenen nicht verwendet werden.Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die gemäß Absatz 5, oder anläßlich der Beratung ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Absatz 5, genannten Zwecke oder Zwecke der Beratung der Betroffenen nicht verwendet werden.
  10. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft dieses Landes gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieser Vergütung ist durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
  11. (7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die im Abs. 6 genannten Daten den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der sich aus dem Beitritt ergebenden Verpflichtungen zu übermitteln.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die im Absatz 6, genannten Daten den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der sich aus dem Beitritt ergebenden Verpflichtungen zu übermitteln.
  12. (5)Absatz 5,Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind
    1. 1.Ziffer einsvon der AMA hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe alle Stammdaten, Flächen- und Tierdaten, umweltbezogene Daten zur Bewirtschaftung sowie die Zahlungsdaten zu den Förderungsmaßnahmen,
    2. 2.Ziffer 2von den Ländern die Zahlungsdaten für Landesförderungen und
    3. 3.Ziffer 3von den Risikomanagementversicherungen Klimakennzahlen – gegliedert nach Bundesländern – insbesondere zur Versicherungssumme, zu den versicherten Flächen nach Kulturen bzw. Produktionssparten und zur Anzahl der versicherten Tiere nach Nutzungskategorien sowie Schadensmeldungen und Schadenshöhe gegliedert nach Risiken und geschädigten Kulturen bzw. (Nutztier-)Produktionssparten jeweils auf Bundesländerebene,
    die zur Erstellung des Grünen Berichts erforderlich sind, soweit erforderlich auch in einzelbetrieblicher Form, zur Verfügung zu stellen.
  13. (6)Absatz 6,Gemäß Abs. 4 ermittelte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 4 genannten Zwecke nicht verwendet werden.Gemäß Absatz 4, ermittelte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Absatz 4, genannten Zwecke nicht verwendet werden.
  14. (7)Absatz 7,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Situation der Landwirtschaft dieses Landes gegen Abgeltung des für die Bearbeitung und Auswertung entstandenen Aufwands zur Verfügung zu stellen.
  15. (8)Absatz 8,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aus der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009, S 27, zu übermitteln.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aus der Verordnung (EG) Nr. 1217 aus 2009, zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009, S 27, zu übermitteln.

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