§ 3 StIV Art und Weise der Information

Störfallinformationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Störfallinformation (§ 14 Abs. 3 UIG) ist von dem/der Inhaber/in einer störfallinformationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form der vom Störfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit zu vermitteln.Die Störfallinformation (Paragraph 14, Absatz 3, UIG) ist von dem/der Inhaber/in einer störfallinformationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form der vom Störfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Unter Gefahrenquellen (§ 14 Abs. 3 Z 5 UIG) sind in diesem Sinn nur solche zu verstehen, die unter Heranziehung der praktischen Erfahrung zu einem Störfall mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential führen können.Unter Gefahrenquellen (Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 5, UIG) sind in diesem Sinn nur solche zu verstehen, die unter Heranziehung der praktischen Erfahrung zu einem Störfall mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential führen können.
  3. (3)Absatz 3,Unter der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) ist die räumlich auf Grund der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung im Einflußbereich eines Störfalles mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential betroffene und durch Informationsmaßnahmen erreichbare Personengruppe zu verstehen. Sofern eine zuverlässige Bestimmung der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit durch eine anerkannte Berechnungsmethode unmöglich ist oder mit einem unverhältnismäßig großen, zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden ist, kann der außenwirksame Gefährdungsbereich auch auf Grund einer technisch plausiblen Abschätzung ermittelt werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Information ist der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) unter Bedachtnahme auf die Eigenheiten der Gefahr, die Besiedlungsdichte und die Beschaffenheit des Standortes der störfallinformationspflichtigen Anlage - je nach Zweckmäßigkeit - auf eine oder mehrere der folgenden Arten und Weisen mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsAnschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
    2. 2.Ziffer 2Anschlag an der Amtstafel der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Gemeinde(n) in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
    3. 3.Ziffer 3Anschlag in Wohnhäusern der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
    4. 4.Ziffer 4Verteilung von Flugblättern in der Form, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen erreicht werden,
    5. 5.Ziffer 5Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblätter, Folder, Broschüren usw.) an die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen,
    6. 6.Ziffer 6Abhaltung eines Tages der offenen Tür mit Auflage einer schriftlichen Störfallinformation in ausreichender Anzahl, der so angekündigt wird, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;
    7. 7.Ziffer 7Durchführung einer Informationsveranstaltung mit Auflage einer schriftlichen Störfallinformation in ausreichender Anzahl, die so angekündigt wird, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;
    8. 8.Ziffer 8Verlautbarung in einem lokalen Anzeiger (zB Gemeinde- oder Bezirkszeitung), die vorher in einer für die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen geeigneten Weise angekündigt wird, und sodann in einer für die möglicherweise betroffenen Personen gut sichtbaren und dauerhaften Form am Betriebstor bzw. in dessen unmittelbarer Nähe oder an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde(n) oder des Bezirkes (der Bezirke) oder an der Schautafel des Lokalanzeigers angeschlagen wird,
    9. 9.Ziffer 9Verlautbarung über einen lokalen bzw. regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern auch schriftliche Informationen den von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, oder
    10. 10.Ziffer 10Information auf eine andere vergleichbare und geeignete Art und Weise, durch die gewährleistet ist, daß die möglicherweise betroffene Öffentlichkeit erreicht wird.
  5. (5)Absatz 5,Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss den von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen ständig zugänglich sein.Der Inhalt der Information gemäß Absatz eins, muss den von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen ständig zugänglich sein.
  6. (1)Absatz eins,Die Information (§ 14 Abs. 3 UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) ist vom Inhaber/von der Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.Die Information (Paragraph 14, Absatz 3, UIG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,) ist vom Inhaber/von der Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.
  7. (2)Absatz 2,Unter möglicherweise betroffenen Personen sind die nach der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung räumlich im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls befindlichen Personen zu verstehen.
  8. (3)Absatz 3,Die Information ist den möglicherweise betroffenen Personen im Internet (soweit vorhanden auf der Webseite der informationspflichtigen Anlage) unter dem Begriff „Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation“ und darüber hinaus auch auf die in den Z 1 und 2 genannten Arten zur Verfügung zu stellen. Die in Z 3 bis 9 genannten oder andere vergleichbare Wege der Bekanntmachung können vom Inhaber einer informationspflichtigen Anlage zusätzlich gewählt werden:Die Information ist den möglicherweise betroffenen Personen im Internet (soweit vorhanden auf der Webseite der informationspflichtigen Anlage) unter dem Begriff „Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation“ und darüber hinaus auch auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Arten zur Verfügung zu stellen. Die in Ziffer 3 bis 9 genannten oder andere vergleichbare Wege der Bekanntmachung können vom Inhaber einer informationspflichtigen Anlage zusätzlich gewählt werden:
    1. 1.Ziffer einsAnschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
    2. 2.Ziffer 2Übermittlung an die räumlich im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls gelegenen öffentlich genutzten Gebäude, insbesondere Schulen und Krankenhäuser,
    3. 3.Ziffer 3Anschlag an der Amtstafel der von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Gemeinden in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
    4. 4.Ziffer 4Verteilung von Flugblättern in der Form, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen erreicht werden,
    5. 5.Ziffer 5Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblätter, Folder, Broschüren usw.) an die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen,
    6. 6.Ziffer 6Abhaltung eines Tages der offenen Tür mit Auflage einer schriftlichen Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation in ausreichender Anzahl, der so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,
    7. 7.Ziffer 7Durchführung einer Informationsveranstaltung mit Auflage einer schriftlichen Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation in ausreichender Anzahl, die so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,
    8. 8.Ziffer 8Verlautbarung in einem lokalen Anzeiger (zB Gemeinde- oder Bezirkszeitung), sofern auch schriftliche Informationen den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden,
    9. 9.Ziffer 9Verlautbarung über einen lokalen bzw. regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern auch schriftliche Informationen den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
  9. (4)Absatz 4,Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss der Öffentlichkeit ständig, auch auf elektronischem Weg, zugänglich sein.Der Inhalt der Information gemäß Absatz eins, muss der Öffentlichkeit ständig, auch auf elektronischem Weg, zugänglich sein.
  10. (65)Absatz 65,Der BetriebsinhaberInhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage hat eine Information gemäß § 14 Abs. 3 UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.Der BetriebsinhaberInhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage hat eine Information gemäß Paragraph 14, Absatz 3, UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.

Stand vor dem 15.07.2016

In Kraft vom 21.12.2004 bis 15.07.2016
  1. (1)Absatz eins,Die Störfallinformation (§ 14 Abs. 3 UIG) ist von dem/der Inhaber/in einer störfallinformationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form der vom Störfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit zu vermitteln.Die Störfallinformation (Paragraph 14, Absatz 3, UIG) ist von dem/der Inhaber/in einer störfallinformationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form der vom Störfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Unter Gefahrenquellen (§ 14 Abs. 3 Z 5 UIG) sind in diesem Sinn nur solche zu verstehen, die unter Heranziehung der praktischen Erfahrung zu einem Störfall mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential führen können.Unter Gefahrenquellen (Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 5, UIG) sind in diesem Sinn nur solche zu verstehen, die unter Heranziehung der praktischen Erfahrung zu einem Störfall mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential führen können.
  3. (3)Absatz 3,Unter der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) ist die räumlich auf Grund der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung im Einflußbereich eines Störfalles mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential betroffene und durch Informationsmaßnahmen erreichbare Personengruppe zu verstehen. Sofern eine zuverlässige Bestimmung der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit durch eine anerkannte Berechnungsmethode unmöglich ist oder mit einem unverhältnismäßig großen, zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden ist, kann der außenwirksame Gefährdungsbereich auch auf Grund einer technisch plausiblen Abschätzung ermittelt werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Information ist der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) unter Bedachtnahme auf die Eigenheiten der Gefahr, die Besiedlungsdichte und die Beschaffenheit des Standortes der störfallinformationspflichtigen Anlage - je nach Zweckmäßigkeit - auf eine oder mehrere der folgenden Arten und Weisen mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsAnschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
    2. 2.Ziffer 2Anschlag an der Amtstafel der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Gemeinde(n) in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
    3. 3.Ziffer 3Anschlag in Wohnhäusern der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
    4. 4.Ziffer 4Verteilung von Flugblättern in der Form, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen erreicht werden,
    5. 5.Ziffer 5Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblätter, Folder, Broschüren usw.) an die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen,
    6. 6.Ziffer 6Abhaltung eines Tages der offenen Tür mit Auflage einer schriftlichen Störfallinformation in ausreichender Anzahl, der so angekündigt wird, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;
    7. 7.Ziffer 7Durchführung einer Informationsveranstaltung mit Auflage einer schriftlichen Störfallinformation in ausreichender Anzahl, die so angekündigt wird, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;
    8. 8.Ziffer 8Verlautbarung in einem lokalen Anzeiger (zB Gemeinde- oder Bezirkszeitung), die vorher in einer für die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen geeigneten Weise angekündigt wird, und sodann in einer für die möglicherweise betroffenen Personen gut sichtbaren und dauerhaften Form am Betriebstor bzw. in dessen unmittelbarer Nähe oder an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde(n) oder des Bezirkes (der Bezirke) oder an der Schautafel des Lokalanzeigers angeschlagen wird,
    9. 9.Ziffer 9Verlautbarung über einen lokalen bzw. regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern auch schriftliche Informationen den von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, oder
    10. 10.Ziffer 10Information auf eine andere vergleichbare und geeignete Art und Weise, durch die gewährleistet ist, daß die möglicherweise betroffene Öffentlichkeit erreicht wird.
  5. (5)Absatz 5,Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss den von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen ständig zugänglich sein.Der Inhalt der Information gemäß Absatz eins, muss den von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen ständig zugänglich sein.
  6. (1)Absatz eins,Die Information (§ 14 Abs. 3 UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) ist vom Inhaber/von der Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.Die Information (Paragraph 14, Absatz 3, UIG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,) ist vom Inhaber/von der Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.
  7. (2)Absatz 2,Unter möglicherweise betroffenen Personen sind die nach der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung räumlich im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls befindlichen Personen zu verstehen.
  8. (3)Absatz 3,Die Information ist den möglicherweise betroffenen Personen im Internet (soweit vorhanden auf der Webseite der informationspflichtigen Anlage) unter dem Begriff „Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation“ und darüber hinaus auch auf die in den Z 1 und 2 genannten Arten zur Verfügung zu stellen. Die in Z 3 bis 9 genannten oder andere vergleichbare Wege der Bekanntmachung können vom Inhaber einer informationspflichtigen Anlage zusätzlich gewählt werden:Die Information ist den möglicherweise betroffenen Personen im Internet (soweit vorhanden auf der Webseite der informationspflichtigen Anlage) unter dem Begriff „Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation“ und darüber hinaus auch auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Arten zur Verfügung zu stellen. Die in Ziffer 3 bis 9 genannten oder andere vergleichbare Wege der Bekanntmachung können vom Inhaber einer informationspflichtigen Anlage zusätzlich gewählt werden:
    1. 1.Ziffer einsAnschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
    2. 2.Ziffer 2Übermittlung an die räumlich im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls gelegenen öffentlich genutzten Gebäude, insbesondere Schulen und Krankenhäuser,
    3. 3.Ziffer 3Anschlag an der Amtstafel der von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Gemeinden in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
    4. 4.Ziffer 4Verteilung von Flugblättern in der Form, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen erreicht werden,
    5. 5.Ziffer 5Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblätter, Folder, Broschüren usw.) an die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen,
    6. 6.Ziffer 6Abhaltung eines Tages der offenen Tür mit Auflage einer schriftlichen Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation in ausreichender Anzahl, der so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,
    7. 7.Ziffer 7Durchführung einer Informationsveranstaltung mit Auflage einer schriftlichen Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation in ausreichender Anzahl, die so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,
    8. 8.Ziffer 8Verlautbarung in einem lokalen Anzeiger (zB Gemeinde- oder Bezirkszeitung), sofern auch schriftliche Informationen den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden,
    9. 9.Ziffer 9Verlautbarung über einen lokalen bzw. regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern auch schriftliche Informationen den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
  9. (4)Absatz 4,Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss der Öffentlichkeit ständig, auch auf elektronischem Weg, zugänglich sein.Der Inhalt der Information gemäß Absatz eins, muss der Öffentlichkeit ständig, auch auf elektronischem Weg, zugänglich sein.
  10. (65)Absatz 65,Der BetriebsinhaberInhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage hat eine Information gemäß § 14 Abs. 3 UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.Der BetriebsinhaberInhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage hat eine Information gemäß Paragraph 14, Absatz 3, UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.

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