§ 11 VO-Vergällung

Vergällung von Alkohol

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2018 ist auf Vergällungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 vorgenommen werden.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2018, ist auf Vergällungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Alkohol, der nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 326/2013 vollständig vergällt worden ist, kann bis Ablauf des 31. Juli 2018 entsprechend den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen im Steuergebiet verwendet werden.Alkohol, der nach Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2013, vollständig vergällt worden ist, kann bis Ablauf des 31. Juli 2018 entsprechend den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen im Steuergebiet verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Auf Alkohol, der nach den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen vollständig vergällt worden ist und der nach diesem Zeitpunkt unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten versandt oder aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet empfangen werden soll, sind die Bestimmungen über den Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, insbesondere die §§ 37a und 39 Alkoholsteuergesetz anzuwenden.Auf Alkohol, der nach den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen vollständig vergällt worden ist und der nach diesem Zeitpunkt unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten versandt oder aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet empfangen werden soll, sind die Bestimmungen über den Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, insbesondere die Paragraphen 37 a und 39 Alkoholsteuergesetz anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Auf Alkohol, der nach den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen vollständig vergällt, vor diesem Zeitpunkt aus anderen Mitgliedstaaten versandt worden ist und nach diesem Zeitpunkt im Steuergebiet in Empfang genommen wird, sind die vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,§ 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 18.12.2020

In Kraft vom 09.03.2018 bis 18.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2018 ist auf Vergällungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 vorgenommen werden.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2018, ist auf Vergällungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Alkohol, der nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 326/2013 vollständig vergällt worden ist, kann bis Ablauf des 31. Juli 2018 entsprechend den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen im Steuergebiet verwendet werden.Alkohol, der nach Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2013, vollständig vergällt worden ist, kann bis Ablauf des 31. Juli 2018 entsprechend den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen im Steuergebiet verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Auf Alkohol, der nach den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen vollständig vergällt worden ist und der nach diesem Zeitpunkt unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten versandt oder aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet empfangen werden soll, sind die Bestimmungen über den Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, insbesondere die §§ 37a und 39 Alkoholsteuergesetz anzuwenden.Auf Alkohol, der nach den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen vollständig vergällt worden ist und der nach diesem Zeitpunkt unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten versandt oder aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet empfangen werden soll, sind die Bestimmungen über den Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, insbesondere die Paragraphen 37 a und 39 Alkoholsteuergesetz anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Auf Alkohol, der nach den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen vollständig vergällt, vor diesem Zeitpunkt aus anderen Mitgliedstaaten versandt worden ist und nach diesem Zeitpunkt im Steuergebiet in Empfang genommen wird, sind die vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,§ 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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