§ 5 TKV (weggefallen)

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus binären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 6 festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse für bestimmte binäre Textilfasergemische anzuwenden. Ist in diesen Anlagen für ein bestimmtes binäres Gemisch keine Analysenmethode enthalten, so ist die Zusammensetzung dieses Gemisches mit Hilfe einer zur Verfügung stehenden geeigneten Methode zu bestimmen und in dem Analysebericht das erzielte Ergebnis und die bei der Methode gegebene Genauigkeit, soweit sie bekannt ist, anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus ternären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 7 bis 9 (Anm.: Anlage 9 nicht darstellbar) festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse von ternären Textilfasergemischen anzuwenden.Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus ternären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 7 bis 9 Anmerkung, Anlage 9 nicht darstellbar) festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse von ternären Textilfasergemischen anzuwenden.
§ 5 TKV seit 05.09.2012 weggefallen.

Stand vor dem 05.09.2012

In Kraft vom 01.08.1995 bis 05.09.2012
  1. (1)Absatz eins,Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus binären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 6 festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse für bestimmte binäre Textilfasergemische anzuwenden. Ist in diesen Anlagen für ein bestimmtes binäres Gemisch keine Analysenmethode enthalten, so ist die Zusammensetzung dieses Gemisches mit Hilfe einer zur Verfügung stehenden geeigneten Methode zu bestimmen und in dem Analysebericht das erzielte Ergebnis und die bei der Methode gegebene Genauigkeit, soweit sie bekannt ist, anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus ternären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 7 bis 9 (Anm.: Anlage 9 nicht darstellbar) festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse von ternären Textilfasergemischen anzuwenden.Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus ternären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 7 bis 9 Anmerkung, Anlage 9 nicht darstellbar) festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse von ternären Textilfasergemischen anzuwenden.
§ 5 TKV seit 05.09.2012 weggefallen.

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