§ 7 LWG Kommission

Landwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und ForstwirtschaftTourismus hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:Je ein Vertreter
    1. 1.Ziffer einsder im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
    2. 2.Ziffer 2der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    3. 3.Ziffer 3der Wirtschaftskammer Österreich,
    4. 4.Ziffer 4der Bundesarbeitskammer,
    5. 5.Ziffer 5des Österreichischen Gewerkschaftsbunds und
    6. 6.Ziffer 6des Österreichischen Landarbeiterkammertags.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.Die in Absatz eins, genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Nicht im Tagungsort wohnende Mitglieder der Kommission können vom Bund die Reise- und Aufenthaltsgebühren in der nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes geltenden Höhe geltend machen.
  4. (4)Absatz 4,Den Vorsitz in der Kommission führt die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder ein von ihr bestimmter Vertreter.
  5. (5)Absatz 5,Gültige Beschlüsse der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
  6. (6)Absatz 6,Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  7. (7)Absatz 7,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann insbesondere Landwirte und weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
Je ein Vertreter

  1. 1.Ziffer einsder im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
  2. 2.Ziffer 2der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  3. 3.Ziffer 3der Wirtschaftskammer Österreich,
  4. 4.Ziffer 4der Bundesarbeitskammer,
  5. 5.Ziffer 5des Österreichischen Gewerkschaftsbunds.
  1. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.Die in Absatz eins, genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.
  2. (3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht im Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission werden vom Bund in der für Bundesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Höhe getragen.Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht im Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission werden vom Bund in der für Bundesbeamte der Dienstklasse römisch acht geltenden Höhe getragen.
  3. (4)Absatz 4,Den Vorsitz in der Kommission führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder ein von ihm bestimmter Vertreter.
  4. (5)Absatz 5,Gültige Beschlüsse der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
  5. (6)Absatz 6,Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  6. (7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann insbesondere Landwirte und weitere Experten insbesondere auf dem Gebiet der Agrarökonomie mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 05.05.1995 bis 10.06.2022
  1. (1)Absatz eins,Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und ForstwirtschaftTourismus hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:Je ein Vertreter
    1. 1.Ziffer einsder im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
    2. 2.Ziffer 2der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    3. 3.Ziffer 3der Wirtschaftskammer Österreich,
    4. 4.Ziffer 4der Bundesarbeitskammer,
    5. 5.Ziffer 5des Österreichischen Gewerkschaftsbunds und
    6. 6.Ziffer 6des Österreichischen Landarbeiterkammertags.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.Die in Absatz eins, genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Nicht im Tagungsort wohnende Mitglieder der Kommission können vom Bund die Reise- und Aufenthaltsgebühren in der nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes geltenden Höhe geltend machen.
  4. (4)Absatz 4,Den Vorsitz in der Kommission führt die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder ein von ihr bestimmter Vertreter.
  5. (5)Absatz 5,Gültige Beschlüsse der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
  6. (6)Absatz 6,Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  7. (7)Absatz 7,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann insbesondere Landwirte und weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
Je ein Vertreter

  1. 1.Ziffer einsder im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
  2. 2.Ziffer 2der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  3. 3.Ziffer 3der Wirtschaftskammer Österreich,
  4. 4.Ziffer 4der Bundesarbeitskammer,
  5. 5.Ziffer 5des Österreichischen Gewerkschaftsbunds.
  1. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.Die in Absatz eins, genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.
  2. (3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht im Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission werden vom Bund in der für Bundesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Höhe getragen.Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht im Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission werden vom Bund in der für Bundesbeamte der Dienstklasse römisch acht geltenden Höhe getragen.
  3. (4)Absatz 4,Den Vorsitz in der Kommission führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder ein von ihm bestimmter Vertreter.
  4. (5)Absatz 5,Gültige Beschlüsse der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
  5. (6)Absatz 6,Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  6. (7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann insbesondere Landwirte und weitere Experten insbesondere auf dem Gebiet der Agrarökonomie mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.

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