§ 9 VO-Vergällung Prüfung des vergällten Alkohols

Vergällung von Alkohol

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.03.2018 bis 31.12.9999

Nach Zusetzen des Vergällungsmittels ist der Alkohol gründlich zu durchmischen. Aus dem oberen und unteren Bereich, bei größeren Behältern auch aus der Mitte, sind zumZum Nachweis der gleichmäßigen Vergällung sind Proben zu ziehen. Die für die Feststellung der ausreichenden Vergällung entnommenen Proben müssen der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten vergällten Alkohols je Behältnis entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen. Die Probe ist aus verschiedenen Höhen des Behälters mit geeigneten Vorrichtungen zu entnehmen. Die ausreichende Durchmischung kann während der Durchführung der Vergällung durch Ermittlung der Volumenkonzentration in regelmäßigen Zeitabständen und durch Geruchskontrollen der entnommenen Proben geprüft werden.

Stand vor dem 08.03.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 08.03.2018

Nach Zusetzen des Vergällungsmittels ist der Alkohol gründlich zu durchmischen. Aus dem oberen und unteren Bereich, bei größeren Behältern auch aus der Mitte, sind zumZum Nachweis der gleichmäßigen Vergällung sind Proben zu ziehen. Die für die Feststellung der ausreichenden Vergällung entnommenen Proben müssen der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten vergällten Alkohols je Behältnis entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen. Die Probe ist aus verschiedenen Höhen des Behälters mit geeigneten Vorrichtungen zu entnehmen. Die ausreichende Durchmischung kann während der Durchführung der Vergällung durch Ermittlung der Volumenkonzentration in regelmäßigen Zeitabständen und durch Geruchskontrollen der entnommenen Proben geprüft werden.

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