§ 1 StIV Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung

Störfallinformationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innenInhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), § 14 Abs. 2 UIGBGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015, über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen (§ 14 Abs. 1a UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2003BGBl. I Nr. 95/2015) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im StörfallFalle eines schweren Unfalls für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeitbetroffenen Personen.Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innenInhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,, über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen (Paragraph 14, Absatz eins a, UIG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7695 aus 20032015,) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im StörfallFalle eines schweren Unfalls für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeitbetroffenen Personen.
  2. (2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (Paragraph 2,) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (Paragraph 3,) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (Paragraph 4,) näher geregelt.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 15.07.2016

In Kraft vom 21.12.2004 bis 15.07.2016
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innenInhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), § 14 Abs. 2 UIGBGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015, über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen (§ 14 Abs. 1a UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2003BGBl. I Nr. 95/2015) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im StörfallFalle eines schweren Unfalls für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeitbetroffenen Personen.Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innenInhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,, über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällenschweren Unfällen (Paragraph 14, Absatz eins a, UIG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7695 aus 20032015,) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im StörfallFalle eines schweren Unfalls für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeitbetroffenen Personen.
  2. (2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (Paragraph 2,) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (Paragraph 3,) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (Paragraph 4,) näher geregelt.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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